An das Vorliegen eines Dienstverhältnisses knüpfen sich unter anderem Pflichten des Arbeitgebers zur Einbehaltung von Abgaben. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) wird die Einstufung der Tätigkeit des künstlerischen Leiters eines Orchesters als selbständig oder unselbständig thematisiert. Das BFG hatte sich dabei mit strittigen Dienstgeberbeiträgen auseinanderzusetzen.

Dienstverhältnis
Ein Dienstverhältnis im Sinne der Bestimmungen des Ertragsteuerrechts liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet. Entscheidend für ein Dienstverhältnis ist die Weisungsgebundenheit des Dienstnehmers sowie dessen Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (Vorgabe von Arbeitszeit und -ort). Kommt man anhand dieser beiden Kriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, sind weitere Merkmale zu ermitteln. Ein Unternehmerrisiko wird beispielsweise bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer idR nicht übernommen. Letztlich kommt es bei der Ermittlung, ob ein Dienstverhältnis (oder im Unterschied dazu ein Werkvertrag) vorliegt, auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.

Anlassfall
Im kürzlich durch das BFG entschiedenen Fall RV/7100181/2017 vom 4.7.2017 wurde ein Dirigent für eine gewisse Anzahl an Konzerten pro Saison engagiert. Er konnte die aufzuführenden Stücke frei wählen und war lediglich dazu angehalten, diese im Voraus, und zwar am Ende der laufenden Saison für die jeweils übernächste, bekanntzugeben. Die Proben- und Aufführungszeiten wurden auf die Verfügbarkeit des Dirigenten abgestimmt. Der Dirigent hat keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen und war im strittigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber (zB Oper) tätig geworden. Die Zahlung des Honorars für die Tätigkeit als Chefdirigent erfolgte quartalsweise; hinzu kam ein Entgelt pro Konzert. Wenn der Dirigent die vereinbarten Termine nicht auftragsgemäß wahrgenommen hätte, hätten ihm beide Honoraransprüche nicht zugestanden. Nach Ansicht des Finanzamts lag hierbei eine unselbständige Tätigkeit vor. Es schrieb daher Dienstgeberbeiträge für die gezahlten Honorare vor.

Entscheidung des BFG
Im vorliegenden Fall war die persönliche Weisungsgebundenheit nach Ansicht des BFG nicht gegeben, da der Dirigent die Stücke bzw Programme selbst auswählen konnte. Auch ist in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Aufführungen zu bestreiten, nicht bloß die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft zu verstehen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der ausgewählten Stücke im Voraus zielt laut BFG eher darauf ab, dass es nicht zu Überschneidungen mit anderen Dirigenten kommt; eine Weisungsgebundenheit liegt auch hierbei nicht vor. Weiters begründet die Bindung an die Aufführungszeiten keine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers, da es in der Natur von künstlerischen Darbietungen liegt, dass diese an bestimmte Zeiten und Orte gebunden sind. Letztlich konnte der Dirigent auch seine Einnahmen insofern beeinflussen, als ein Entfall einer seiner Aufführungen einen Honorarentfall nach sich gezogen hätte. Aufgrund dieser Umstände kommt das BFG zum Schluss, dass die Tätigkeit des Dirigenten überwiegend die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit aufweist. Folglich hat das Gericht die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen verneint.

Fazit
Ist zu bestimmen, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt, weisen zahlreiche Vereinbarungen in der Praxis Elemente beider Vertragstypen auf. Das BFG hat im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass es auf das Überwiegen der Merkmale ankommt, um die Tätigkeit korrekt als selbständig oder unselbständig einzustufen. Im oben beschriebenen Fall überwiegen nach Ansicht des BFG die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit.

15.9.2017, Autorin: Edith Lebenbauer, www.deloitte.at