Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika haben das lang erwartete Abkommen zum automatischen Informationsaustausch von Country-by-Country Reports (CbC Reports) abgeschlossen, welches am 16.8.2018 in Kraft getreten ist. Durch das Abkommen erlangen österreichische Steuerpflichtige, deren oberste Muttergesellschaft in den USA ansässig ist und einer multinationalen Unternehmensgruppe angehören, die dazu verpflichtet ist, einen CbC Report einzureichen, mehr Rechtssicherheit.

Country-by-Country Report
Der CbC Report ist ein Bericht, der Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe auf einzelne Staaten oder Gebiete enthält. Der Bericht soll den Finanzverwaltungen vorrangig zur steuerlichen Risikoeinschätzung dienen und wird folglich wohl auch die Auswahl der zu prüfenden Gesellschaften beeinflussen.

Übermittlungsfristen
Österreich und die USA haben sich darauf geeinigt, CbC Reports für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2016 innerhalb von 18 Monaten nach dem letzten Tag des relevanten Wirtschaftsjahres bzw innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens (je nachdem welcher dieser beiden Zeitpunkte später ist) auszutauschen. CbC Reports für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2017 sollen innerhalb von 15 Monaten nach dem letzten Tag des relevanten Wirtschaftsjahres bzw innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Abkommens (wiederum je nachdem welcher dieser beiden Zeitpunkte später ist) zwischen den Staaten ausgetauscht werden. Die im Abkommen festgelegten Fristen zum Austausch der Berichte stimmen somit grundsätzlich mit den Fristen laut Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) überein (18 Monate für die erste Übermittlung und 15 Monate für alle weiteren). Hat das steuerpflichtige Unternehmen, das den CbC Report einreicht, zum Beispiel ein Regelwirtschaftsjahr, so wird der CbC Report für das Jahr 2016 am 16.11.2018 ausgetauscht (drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens).

Auswirkung für den Steuerpflichtigen
Bisher bestand für eine österreichische Geschäftseinheit, deren oberste Muttergesellschaft in den USA ansässig ist, aufgrund einer fehlenden qualifizierten Vereinbarung zwischen Österreich und den USA zum Austausch der CbC Reports das Risiko, in die Rolle der obersten Muttergesellschaft eintreten zu müssen und die Erstellung und Übermittlung des CbC Reports selbst vornehmen zu müssen (sog Secondary Filing). Aufgrund des kürzlich abgeschlossenen Abkommens besteht dieses Risiko für den Steuerpflichtigen nun nicht mehr.

Mitteilung gem § 4 VPDG
Für Steuerpflichtige, deren Muttergesellschaft einen Regelbilanzstichtag zum 31.12. hat, besteht bis 31.12.2018 wieder die Pflicht zur Einreichung der Mitteilung gem § 4 VPDG, in der angegeben werden muss, welche Gesellschaft den CbC Report für die Gruppe einreicht. Nachdem das Abkommen zwischen Österreich und den USA zum Austausch von CbC Reports mit 16.8.2018 in Kraft getreten ist, kann hier nun sorgenfrei die US-amerikanische oberste Muttergesellschaft eingetragen werden, sofern diese den CbC Report erstellt. Für bereits eingereichte Mitteilungen gem § 4 VPDG besteht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Berichtswirtschaftsjahres die Möglichkeit einer Korrektur in FinanzOnline. Mitteilungen für Wirtschaftsjahre zum 31.12.2017 können demnach noch bis zum Jahresende 2018 korrigiert werden, sofern sich die bereits eingereichte Mitteilung für das Jahr 2017 als falsch oder unvollständig herausgestellt hat.

8.10.2018, Autorin: Theresa Koch / Deloitte Tax / www.deloitte.at