Registrierkasseprämie
Wer im Zusammenhang mit der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eine Registrierkasse anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann für jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems) eine steuerfreie Prämie in Höhe von € 200 beantragen. Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme der Prämie nur für Investitionen bis zum 31.3.2017 möglich ist.

Gewinnfreibetrag
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Davon steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 (bei einem Gewinn bis zu € 30.000) zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Sollten 2016 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von Wohnbauanleihen noch vor dem Jahresende 2016 nachgeholt werden.

Verlustvortrag optimal nutzen
Bei der Einkommensteuer beträgt die Verlustverwertung 100 %. Die vortragsfähigen Verluste sollten zur Nutzung der niedrigeren Tarifstufen geringer sein als der Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Verluste aus 2012 können bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner letztmalig in 2015 verwertet werden. Verluste ab dem Jahr 2013 sind auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner unbegrenzt vortragsfähig.

Inanspruchnahme der Halbjahresabschreibung
Werden noch heuer Investitionen getätigt und diese Wirtschaftsgüter auch noch bis spätestens 31.12.2016 angeschafft und in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2016 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive Umsatzsteuer) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.
Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Zahlung auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

Energieabgabenvergütungsantrag
Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge stellen. Auf Grundlage eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe zu einer Antragstellung berechtigt. Somit kann auch für Dienstleistungsbetriebe für das Jahr Kalenderjahr 2011 noch ein Vergütungsantrag bis 31.12.2016 nachgereicht werden.

Weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten
– Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen. Spenden aus dem Betriebsvermögen an spendenbegünstigte Organisationen sind bis zu einer Höhe von 10 % des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.
– Beantragung der Forschungsprämie. Für Aufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung besteht die Möglichkeit eine Forschungsprämie in Höhe von 12% geltend zu machen.
– Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes (wie etwa die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Verbesserung des Mahnwesens sowie zeitgerechte Fakturierung).
Vorzeitiges Bezahlen offener Rechnungen noch im Jahr 2016 beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner  bzw Eintreiben offener Rechnungen (und damit Zufluss) erst im Folgejahr.
– GSVG-Nachzahlungen: Gewinnverminderung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner durch zusätzliche Vorauszahlung an die SVG bis zum Ende des Jahres.

12. Dezember 2016, (mp)