Künftig werden in allen EU-Staaten Kontenregister eingeführt. In Österreich können die Finanz- und Zollämter im Abgabenverfahren schon jetzt überprüfen, welche Konten eine Person oder ein Unternehmen hat. Ab 1. Jänner 2017 können sämtliche österreichische Konten in der Schweiz abgefragt werden.

Im Zuge der letzten Steuerreform wurde ein zentrales Kontenregister gesetzlich beschlossen. Es war mit 5. Oktober 2016 abfragebereit. Dieses Register unterstützt bei der Bekämpfung von Steuer- und Abgabenbetrug. Finanzminister Hans Jörg Schelling erwartet sich dadurch mehr Steuerehrlichkeit und Mehreinnahmen von rund 700 Millionen Euro pro Jahr. Im Rahmen der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche sollen in den kommenden Jahren solche Kontenregister in allen EU-Staaten eingeführt werden.

Das Kontenregister enthält keine Kontenstände oder Transaktionsdaten, sondern neben der Kontonummer und der kontoführenden Bank den Namen und Adresse der Inhaberin bzw. des Inhabers. Auch andere Personen, etwa Zeichnungsberechtige, die auf das Konto zugreifen dürfen, sind erfasst. Wollen berechtigte Behörden zusätzliche Daten einsehen, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein richterlicher Beschluss zur Konteneinschau eingeholt werden.

Technischer Umsetzungspartner für das IT-Verfahren “Kontenregister” ist das BRZ. Die von den Banken über Webservice mittels FinanzOnline verschlüsselt angelieferten Daten wurden mit der Grunddaten­verwaltung abgeglichen und in das Kontenregister übertragen. Die Entwicklung einer Web-Oberfläche für Behördenabfragen und die Integration in FinanzOnline waren ebenfalls Teil des Projekts.

Registriert sind Girokonten, Bausparverträge, Sparbücher Wertpapier-Depots, die bei Finanzinstituten in Österreich geführt werden. Dabei macht es keinen Unterschied ob die Inhaber/innen private Personen oder Unternehmen sind.

Zugriff haben Abgabenbehörden des Bundes, das Bundesfinanzgericht, Strafgerichte, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Finanzstrafbehörden. Im Fall der Kontenregisterabfrage kann überprüft werden, wer wie viele Konten bei welchen Banken hat. Neben Informationen wie Adresse oder Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers sind auch Daten über weitere Verfügungsberechtigte bzw. Vertretungsbefugte oder der Tag der Kontoeröffnung/Kontoschließung ersichtlich.

Jede Einsichtnahme wird elektronisch protokolliert. Von Abfragen des Kontenregisters im Abgabenverfahren erhält jeder Abgabepflichtige über FinanzOnline in seine Databox eine Verständigung, dass die Abgabenbehörde ihn abgefragt hat. Außerdem kann jede Privatperson über FinanzOnline abrufen, welche Daten über sie im Kontenregister enthalten sind.

19. Oktober 2016, www.brz.gv.at

Spezielle Regelungen für Stiftungen
Parallel zur Aufhebung des Abgeltungssteuerabkommens mit der Schweiz wird das entsprechende Abkommen mit Liechtenstein angepasst. Für Privatanleger ist die Situation gleich wie in der Schweiz, sie konnten bisher zwischen Meldung und Quellensteuer wählen, künftig werden alle ihre Einkünfte nach Österreich gemeldet. Bei Stiftungen bleiben aber Varianten: Ist das Vermögen einer Stiftung einem Österreicher wie Eigentum zuzurechnen (transparente Stiftung), dann kann er zwischen Meldung der Einkünfte nach Österreich oder Quellensteuer-Einhebung wählen. Ist das Vermögen dagegen der Stiftung zuzurechnen (intransparente Stiftung), dann werden Widmungen an die Stiftung aus Österreich mit 5 bis 10 Prozent und Ausschüttungen nach Österreich mit 27,5 Prozent besteuert.