Zahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen, Herabsetzungsanträge für KSt- und ESt-Vorauszahlungen sowie die Einreichung von Vorsteuererstattungsanträgen sind nur noch bis Ende September möglich!

Anspruchszinsen
Für Steuernachforderungen und -gutschriften an Körperschaft- und Einkommensteuer, die das Kalenderjahr 2016 betreffen, beginnen ab 1. Oktober 2017 Anspruchszinsen zu laufen. Der aktuelle Zinssatz beträgt 1,38%. Sofern der errechnete Zinsbetrag 50 € nicht übersteigt, erfolgt keine Festsetzung.

Um Anspruchszinsen für Nachzahlungen zu vermeiden, kann eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Körperschaft- oder Einkommensteuer bis zum 30. September 2017 entrichtet werden. Übermäßig hohe Anzahlungen sind allerdings nicht zielführend, da diese zu keiner Festsetzung von Gutschriftzinsen führen.

Zu beachten: die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg bei Körperschaft- und Einkommensteueranzahlungen (z.B. “K 1-12/2016″ bzw. “E 1-12/2016″), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.

Herabsetzungsanträge für KSt- und ESt-Vorauszahlungen
Übersteigen die für 2017 vorgeschriebenen Vorauszahlungen die sich aus dem voraussichtlichen steuerlichen Einkommen 2017 ergebende Steuerschuld? Dann besteht noch bis 30. September 2017 die Möglichkeit, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2017 zu beantragen. Hierzu ist dem Finanzamt gemeinsam mit dem Herabsetzungsantrag eine nachvollziehbare Planungs- bzw. Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2017 zu übermitteln.

Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG ist der Herabsetzungsantrag unter Einbeziehung aller Gruppenmitglieder vom Gruppenträger zu stellen.

Vorsteuererstattung
Die Frist zur Einreichung der Vorsteuererstattungsanträge für 2016 für in der EU ansässige Unternehmer endet am 30. September 2017.

Der Vorsteuererstattungsantrag ist über FinanzOnline einzureichen. Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen.

1.9.2017, Autorin: Eva Ebner, www.pwc.at