Ab dem Jahr 2017 müssen Sonderausgaben und damit auch Spenden an begünstigte Empfänger im Rahmen eines automatischen Datenaustausches von den empfangenden Organisationen an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Die bisher mögliche Eintragung der Spenden in die Steuererklärung der Spender ist damit nicht mehr möglich. Dadurch soll die Rechtssicherheit in Bezug auf Sonderausgaben erhöht und der Prozess für die Berücksichtigung von Sonderausgaben optimiert werden. Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgten Zahlungen anzuwenden.

Automatische Übermittlung
Die Verpflichtung der begünstigten Spendenempfänger gilt für alle seit dem 1.1.2017 erhaltene Spenden. Der Spender muss dazu der spendensammelnden Organisation seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsdatum bekanntgeben. Die spendensammelnde Organisation ist in der Folge verpflichtet, die Daten elektronisch via FinanzOnline bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu melden. Die Daten für Spenden des Jahres 2017 sind somit bis spätestens Ende Februar 2018 zu übermitteln.

Private Spender
Zu beachten ist, dass die Verpflichtung zur automatischen Übermittlung von Spenderdaten sich lediglich auf Spenden von Privatpersonen bezieht, welche die Spenden als Sonderausgaben steuerlich gelten machen möchten. Die Spenden von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen) fallen nicht unter die Regelungen über die automatische Spenden-Meldung. Für derartige Spenden muss die empfangende Organisation daher weiterhin eine Bestätigung für den Erhalt der Spenden ausstellen, auf deren Basis beim Spender eine Geltendmachung der Spenden im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung erfolgt. Gleiches gilt grundsätzlich für Spenden aus dem Betriebsvermögen von natürlichen Personen. Für die spendensammelnde Organisation wird es in der Praxis aber wohl schwierig sein festzustellen, ob die Spende einer natürlichen Person aus deren Privatvermögen erfolgt (und somit automatisch übermittelt werden muss) oder aber aus dem Einzelunternehmen des Spenders. Im Zweifel sollte somit eine automatische Übermittlung erfolgen, sofern diese vom Spender nicht ausdrücklich untersagt wird.

Anforderungen an den Spendenempfänger
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Spender-Daten stellt nunmehr eine weitere Voraussetzung für das Erlangen des Status eines begünstigten Spendenempfängers da. Für die Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen muss zusätzlich glaubhaft gemacht werden, dass durch die spendensammelnde Organisation Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden. Kommt die spendensammelnde Organisation ihren Übermittlungsverpflichtungen nicht nach, ist die Organisation vom für den Spender zuständigen Finanzamt aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Erfolgt dann noch immer keine Meldung der Spenden, hat das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid die Spendenbegünstigung der Körperschaft zu widerrufen und die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung zu begrenzen.

Fazit
Die spendensammelnde Organisationen müssen sicherstellen, dass sie die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur automatischen Übermittlung der Spender-Daten erfüllen, um rechtzeitig bis Ende Februar 2018 sämtliche im Jahr 2017 erhaltenen Spenden elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln zu können. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Daten, so kann dies im schlimmsten Fall zum Verlust der Spendenbegünstigung führen.

16.10.2017, Autor: Christoph Hofer / www.deloitte.at