Kryptowährung ist in aller Munde. Im Umlauf sind verschiedene Kryptowährungen, die bekannteste ist Bitcoin. Wir wollen daher im folgenden Beitrag auf die bilanzielle Behandlung von Kryptowährungen eingehen.

Bei Kryptowährungen handelt es sich weder um eine Forderung noch um ein Finanzinstrument (Foto: pixabay.com)

Kryptowährung ist ein digitales, aber kein gesetzliches Zahlungsmittel. Aufgrund der selbständigen Bewertbarkeit und Verwertbarkeit der Kryptowährung handelt es sich hierbei um einen immateriellen Vermögensgegenstand und nicht um eine Forderung oder ein Finanzinstrument.

Wird Kryptowährung im Betriebsvermögen gehalten, dann sind die Bestimmungen des UGB (bei § 5 Ermittlern) anzuwenden sowie auch die Bewertungsvorschriften des EStG 1988. Der bilanzielle Ausweis kann im Anlagevermögen (zB unter einem eigenen Posten „virtuelle Währung“) oder im Umlaufvermögen (unter „sonstiger Vermögensgegenstand“) erfolgen. Doch es ist davon auszugehen, dass Kryptowährung nicht dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen und daher dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist. Sollte es jedoch im Anlagevermögen ausgewiesen werden, bedarf es einer Dokumentation über die Absicht und Fähigkeit, dass die Kryptowährung dauerhaft gehalten wird.

Beim entgeltlichen Erwerb von bereits existierenden Kryptowährungen sind die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen. Der Kurs im Zeitpunkt des Kaufs wird als Anschaffungspreis herangezogen.

Beim Mining werden neue Einheiten erstellt mit dem Anhängen an die Blockchain. Der sogenannte Miner erbringt eine Validierungs- und Verschlüsselungsleistung und erhält dafür neben einer bestimmten Anzahl von Einheiten der Kryptowährung auch Transaktionsgebühren. Die Bewertung dieser neuen Einheiten erfolgt zum Marktwert im Zeitpunkt des Zuganges (Menge x Tageskurs).

Werden durch „Mining“ Kryptowährungseinheiten geschaffen, die als Herstellungsvorgang zu qualifizieren und dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, gilt das Aktivierungsverbot für selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände gemäß § 197 Abs. 2 UGB.

Sind die Kryptowährungseinheiten jedoch dem Umlaufvermögen zuzuordnen, erfolgt eine Aktivierung der Herstellungskosten gemäß § 203 Abs. 3 UGB.

Aufgrund der Einstufung als nicht abnutzbaren immateriellen Vermögensgegenstand erfolgt keine planmäßige Abschreibung. Liegen die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten, darf im Anlagevermögen gemäß § 204 Abs. 2 UGB eine Abschreibung vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (gemildertes Niederstwertprinzip). Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 204 Abs. 2 UGB) muss eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden (Abwertungszwang).

Im Umlaufvermögen ist zwingend auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben gem. § 207 UGB (strenges Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen).

Bei Werterholung erfolgt verpflichtend eine Zuschreibung gem. § 208 Abs .1 UGB, jedoch nur bis zu den Anschaffungskosten.

21.08.2018, www.pwc.at