Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 waren zahlreiche Betriebe gezwungen, ihre Türen vorübergehend zu schließen. Auch auf die Registrierkassenpflicht hat die aktuelle Situation Auswirkungen, weshalb das BMF hierzu eine Information veröffentlicht hat, in welcher auf die Außerbetriebnahme der Registrierkasse und den Beginn der Registrierkassenpflicht Bezug genommen wird.

Keine Außerbetriebnahme der Registrierkasse
Sollte der Betrieb aufgrund der Maßnahmen iZm COVID-19 geschlossen werden, weist das BMF ausdrücklich darauf hin, dass bei vorübergehender Betriebsschließung Registrierkassen bei FinanzOnline nicht abzumelden sind. In Bezug auf die Registrierkassenpflicht ist die derzeitige Situation mit einer sonstigen vorübergehenden Schließzeit zu vergleichen. Bspw sind auch bei Saisonbetrieben die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass mit einer erneuten Anmeldung über FinanzOnline ein erhöhter Arbeitsaufwand bei der anschließenden Wiederinbetriebnahme einhergeht, der vermieden werden soll.

Beginn der Registrierkassenpflicht
Die Registrierkassenpflicht besteht, wenn im vorangegangenen Jahr bzw im letzten Voranmeldungszeitraum mehr als EUR 15.000 Umsatz sowie Barumsätze von mehr als EUR 7.500 erzielt wurden. In weiterer Folge tritt die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Jahres bzw des Voranmeldungszeitraums nach erstmaligem Überschreiten der Grenzen ein. Für Unternehmer, die ab 1.4.2020 von der Registrierkassenpflicht erfasst sind, gibt es gemäß der BMF-Information nunmehr eine Erleichterung: Die Frist zur Verwendung einer Registrierkasse wird bis zum 1.10.2020 erstreckt. Dies gilt auch für jene Betriebe, die im Zeitraum zwischen April und Juni 2020 registrierkassenpflichtig werden.

Darüber hinaus weist das BMF in Bezug auf Finanzstrafvergehen auf folgendes hin: Wenn aufgrund der besonderen Umstände iZm COVID-19 keine Registrierkasse genutzt wird oder die Registrierkasse über keine Sicherheitseinrichtung verfügt, liegt – selbst bei objektiver Pflichtverletzung – nach der Rechtsansicht des BMF keine Finanzordnungswidrigkeit vor.

Zu beachten gilt (insbesondere betreffend den Hinweis in Bezug auf Vergehen nach dem FinStrG), dass es sich hierbei lediglich um eine Information des BMF handelt und derzeit (noch) keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen vorgesehen wurden.

Fazit
Bedingt durch die Maßnahmen iZm der Eindämmung von COVID-19 ergeben sich eine Vielzahl an Fragestellungen, die die Abgabepflichtigen derzeit beschäftigen. Mit der Information des BMF zur Registrierkassenpflicht wird zumindest in diesem Bereich etwas Klarheit geschaffen, wiewohl jedoch noch eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert wäre.

27.4.2020, Autorin: Madeleine Grünsteidl / www.deloittetax.at