Ab 1. Juni 2020 sind keine rückwirkenden Anträge für COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mehr möglich.

Eine rückwirkende Antragstellung ist aktuell noch für einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 möglich. Ab 1. Juni 2020 sind keine rückwirkenden Antragstellungen mehr möglich, somit sind Anträge ab diesem Zeitpunkt immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen.

Anträge für einen Start der Kurzarbeit im April müssen daher noch diese Woche (Anm.d.Red. bis 29. Mai 2020) abgeschickt werden.

Neue Sozialpartnervereinbarung und Durchführungsbericht
Für Anträge zur Kurzarbeit ab 1. Juni sowie für Verlängerungen wurde eine aktualisierte Sozialpartnervereinbarung veröffentlicht, diese hat das AMS hier zum Download bereit gestellt.

Der Durchführungsbericht ist nun mit großer Verspätung verfügbar und kann hier vom AMS bezogen werden. Der Durchführungsbericht ist nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats dem AMS vorzulegen.

26.5.2020 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at