Nach einer kurzen Verschnaufpause im Sommer stiegen leider auch in Österreich mit Herbstbeginn die Infektionszahlen wieder drastisch an. Die Folge ist ein zweiter Lockdown, der Österreichs Wirtschaft erneut auf eine harte Probe stellt. Die Bundesregierung ist indes weiterhin darum bemüht für finanzielle Unterstützung zu sorgen.

Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichsten gesetzlichen Maßnahmen und Änderungen der jüngsten Vergangenheit im Bereich des Lohnabgaben- und Arbeitsrechts geben. (Bild: pixabay / Montage)

Kurzarbeit Phase 3
Nach Ende der COVID-19 Kurzarbeit Phase 2 (bis 30.9.2020) kann nun für weitere sechs Monate von 1.10.2020 bis 31.3.2021 eine Verlängerung (COVID-19 Kurzarbeit Phase 3) beantragt werden. Die elektronische Antragstellung ist bereits seit 2.10.2020 möglich. Für die Antragstellung gilt eine Übergangsfrist von einem Monat. Sie beginnt am 2.10.2020 und endet mit 2.11.2020. Bedingt durch den zweiten Lockdown erfolgte eine Anpassung der Bestimmungen zur Antragstellung. Demnach ist eine rückwirkende Erstantragstellung für Kurzarbeitsprojekte ab 1.11.2020 bis zum Ende des zweiten Lockdowns (voraussichtlich 6.12.2020) möglich. Eine etwaige Verlängerung der COVID-19 Kurzarbeit ab 1.4.2021 (Phase 4) bleibt derzeit noch abzuwarten. Es ist aber davon auszugehen, dass eine neuerliche Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1.4.2021 aufgrund der besonderen Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein wird.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80%, 85% bzw 90% des Nettolohns. Allerdings erfolgt nun eine dynamische Betrachtung. Bspw werden Lohnerhöhungen wie KV-Erhöhungen und Biennalsprünge bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt. Das Genehmigungsverfahren mitsamt der Sozialpartnervereinbarung wird wie gehabt beibehalten. Die einmonatige Behaltefrist nach Ende der Kurzarbeit sowie eine Beschäftigtenstandgarantie während dieser bleiben ebenfalls bestehen.

Im Gegensatz zur Phase 2 kann die Arbeitszeit nun auf 30% bis 80% reduziert werden (bisher 10% bis 90%). Für besonders betroffene Unternehmen kann eine höhere Reduktion der Arbeitszeit durch gesonderten Antrag (Beilage 2) genehmigt werden. Da diese Regelung in Hinblick auf behördliche Betriebsschließungen nicht mehr praktikabel ist, wurde darüber hinaus für direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen eine Sonderregelung getroffen. Durch diese Sonderregelung wird eine Arbeitszeitreduktion um 90% für unmittelbar vom Lockdown betroffene Unternehmen ermöglicht. Die Unterschreitung der Schwellen von 30% bzw 10% kann auch rückwirkend mittels Änderungsantrag beantragt werden. Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, können die Arbeitszeit im November darüber hinaus auch auf 0 % reduzieren, ohne dadurch den Durchrechnungszeitraum negativ zu beeinflussen. Sollte ein Betrieb nicht unmittelbar vom Betretungsverbot umfasst sein, so kann die Arbeitszeit im November dennoch auf 0 % reduziert werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass im gesamten Kurzarbeitszeitraum (längstens bis Ende März 2021) durchschnittlich jedenfalls 30% oder 10% erreicht werden. Der Durchrechnungszeitraum der Arbeitszeit beträgt 6 Monate. Um Missbrauch zu vermeiden, wird auch das Genehmigungsverfahren angepasst. Künftig wird die COVID-19 bedingte wirtschaftliche Betroffenheit des Unternehmens anhand eines standardisierten Verfahrens überprüft. Dafür ist der Sozialpartnervereinbarung eine Prognoserechnung anzuschließen. Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer diese Angaben bestätigen. Mit dem zweiten Lockdown wurden die Bestimmungen zur wirtschaftlichen Begründung gelockert. Für Unternehmen, die vom Lockdown direkt betroffen sind oder die Kurzarbeit nur für November 2020 beantragen, entfällt die eben genannte Bestätigungsnotwendigkeit. Nach der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind jene Unternehmen mit den in der Beilage der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (Punkt 10) aufgelisteten Klassifikationen nach ÖNACE 2008 direkt vom Lockdown betroffen. Mit 17.11.2020 ist inzwischen die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft getreten, die strengere Beschränkungsmaßnahmen für den harten Lockdown normiert. Da die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung infolgedessen außer Kraft getreten ist, ist uE auch eine Novellierung der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe notwendig. Neben den bereits genannten Änderungen besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber hinaus nun auch eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in den Nichtarbeitszeiten.

COVID-19 Prämie
Der Nationalrat hat im Rahmen des 3. COVID-19-Maßnahmenpaketes weitere Schritte zur finanziellen Unterstützung der heimischen Wirtschaft beschlossen. Ua sind Zulagen und Bonuszahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Zusammenhang mit der COVID-19-Krise stehen, im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich vor dem Hintergrund der COVID-19 bedingten erschwerten Arbeitsbedingungen ausbezahlt werden und bisher üblicherweise nicht gewährt wurden. Diese Zulagen und Bonuszahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Lange Zeit war es darüber hinaus strittig, ob diese Prämien auch von den Lohnnebenkosten befreit sind. Der Gesetzgeber hat mit einer entsprechenden Bestimmung nun allerdings auch diese Unklarheit beseitigt. Dementsprechend sind COVID-19 Prämien von den Lohnnebenkosten befreit. Laut Auskunft des BMF gilt diese Befreiung auch rückwirkend für bereits vor der gesetzlichen Klarstellung geleistete Zahlungen. Von besonderer Bedeutung ist dies auch für die Tatsache, dass in vielen Kollektivverträgen derzeit Regelungen getroffen werden, um zusätzlich zur alljährlichen Erhöhung der Löhne und Gehälter im Kalenderjahr 2020 COVID-19 Prämien an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen. Auch derartige generelle Prämien fallen unter die Steuerbefreiung. Das wurde vom BMF in den FAQ zum Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung bestätigt.

Nachträgliche Senkung der Lohnsteuer
In Folge des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurde eine rückwirkende Senkung der Einkommen- und Lohnsteuer per 1.1.2020 beschlossen. Die Senkung des Eingangssteuersatzes der Lohn- und Einkommensteuer von 25% auf 20% für Einkommensteile von EUR 11.000 bis EUR 18.000 soll besonders Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen entlasten. Um auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Einkommen unter EUR 11.000 zu erreichen, wurde eine Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge von EUR 300 auf EUR 400 – also iHv EUR 100 geschaffen.

Übernahme der Kosten für COVID-19 Tests
Übernimmt die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber die Kosten für COVID-19 Tests von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, dann liegt nach Auffassung des BMF kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Diese Rechtsansicht vertritt das BMF in Analogie zur Steuerfreiheit von Impfungen. Werden allerdings auch die Kosten für COVID-19 Tests für Familienmitglieder übernommen, dann stellt dies einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit
Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit stellt einen weiteren Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur COVID-19 Pandemie dar und war bislang bis Ende September 2020 befristet. In Phase 3 wurde die Verlängerung der Inanspruchnahme bis 28.2.2021beschlossen. Nimmt man Sonderbetreuungszeit in Anspruch, ist das bisher geleistete Entgelt unverändert fortzuzahlen. Dem betroffenen Betrieb werden in Phase 3 die Hälfte der Lohnkosten – und nicht nur wie bisher in Phase 2 ein Drittel – ersetzt. Das geleistete Entgelt ist sozialversicherungs- und steuerrechtlich wie bisher zu behandeln. Im Zuge der Nationalratssitzung vom 5.11.2020 wurde zwischenzeitlich allerdings erneut ein Antrag auf Änderung der Bestimmungen zum Sonderbetreuungsgeld eingebracht, die rückwirkend ab 1.11.2020 gelten sollen (Phase 4). Geht es nach diesem Antrag, so soll die Sonderbetreuungszeit bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021, konkret bis 9.7.2021, in Anspruch genommen werden können. Den betroffenen Betrieben werden die Lohnkosten in diesem Zeitraum zur Gänze – und nicht wie in Phase 3 nur zur Hälfte – ersetzt. Insgesamt wird dem Antrag zufolge zwischen November 2020 und Juli 2021 bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden können, wobei auch eine Geltendmachung in Teilen, also etwa tage- oder halbtageweise, möglich ist. Gleichzeitig ist ab November 2020 ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit vorgesehen. Allerdings kommt der Rechtsanspruch ausdrücklich nur dann zum Tragen, wenn keine alternativen Betreuungsstrukturen zur Verfügung stehen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen einseitigen Rechtsanspruch für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben, für die eine Betreuungspflicht besteht. Das gilt für Fälle der behördlich veranlassten gänzlichen oder teilweisen Schließung von Lehranstalten bzw Kinderbetreuungseinrichtungen und für den Fall der behördlichen Absonderung eines Kindes auf Basis des Epidemiegesetzes. Damit ist klar, dass der Lockdown allein noch keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit bedingt, da Schulen weiterhin Betreuung anbieten. Eine mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vereinbarte Sonderbetreuungszeit ist ebenfalls weiterhin möglich.

Der Gesetzesvorschlag wurde in der Nationalratssitzung vom 20.11.2020 angenommen. Wirksam werden können die neuen Bestimmungen allerdings erst, nachdem sich der Bundesrat mit ihnen beschäftigt hat.

Kündigungsrechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten verschoben
Mit dem gleichen Gesetzentwurf wird die kündigungsrechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten um ein halbes Jahr verschoben. Die bereits im Jahr 2017 verabschiedeten Bestimmungen sollen demnach erst auf Kündigungen, die nach dem 30.6.2021 ausgesprochen werden, Anwendung finden. Eine Umsetzung würde Lohnnebenkosten in Millionenhöhe verursachen. Angesichts der derzeit angespannten wirtschaftlichen Lage wäre dies eine zusätzliche Hürde für heimische Unternehmen.

Verlängerung der Risikogruppenregelung
Für jene Erwerbstätige, die einer gesundheitlichen Risikogruppe angehören, gelten in Österreich während der COVID-19 Pandemie spezielle Schutzmaßnahmen. Mit Verordnung vom 28.8.2020 wurde nun mehr eine Verlängerung des Zeitraums der Freistellung bis 31.12.2020 beschlossen. Diese gesetzliche Regelung sieht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ärztlichem COVID-19 Risikoattest einen Anspruch auf Homeoffice oder Anpassung der Arbeitsbedingungen und – wenn dies nicht möglich ist – einen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung vor. Im Falle einer Dienstfreistellung erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das fortzuzahlende Entgelt samt Lohnnebenkosten auf Antrag vom Krankenversicherungsträger rückerstattet.

Verlängerung der telefonischen Krankmeldung
Die telefonische Krankmeldung soll nun von 1.11.2020 bis Ende 31.3.2021 wieder für alle möglich sein. Zuletzt war die telefonische Krankmeldung nur bei COVID-19 Symptomen möglich. Folgende Vorgehensweise soll in diesem Zusammenhang eingehalten werden. Personen, die COVID-19 Symptome aufweisen (zB Fieber, Husten, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atembeschwerden etc), sollen jedenfalls die Gesundheitshotline (1450) kontaktieren. Bis zur behördlichen Absonderung bzw bis zum Vorliegen eines Testergebnisses können die Betroffenen nach einer telemedizinischen Abklärung telefonisch krankgeschrieben werden.

  1. November 2020 / Autor: Michael Grill / Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH / www.deloitte.at