Das Deregulierungsgesetz 2017 (BGBl 40/2017, veröffentlicht am 12. April 2017) wird für Unternehmer wesentliche Vereinfachungen bringen: Das Unternehmensserviceportal (USP) soll zum zentralen Kommunikationsmedium ausgebaut werden, über welches Behördenwege erledigt werden können. Ab 2018 kann man über das USP einerseits Einpersonen-GmbHs auf elektronischem Wege gründen, andererseits soll auch die Behördenkommunikation (wie insbesondere mit dem Finanzamt) vermehrt über diese Schnittstelle erfolgen.

Ausbau des USP zum One-Stop Shop – vereinfachte GmbH-Gründung
Ab 1. Jänner 2018 kann jede natürliche Person eine Einpersonen-GmbH ohne Beiziehung eines Notars über das USP gründen (eGründung), sofern dabei ein standardisierter Gesellschaftsvertrag zugrunde gelegt wird und der Gründer gleichzeitig als einziger Geschäftsführer fungiert. Es ist geplant, das elektronische Gründungsverfahren im Sinne eines One-Stop-Shop-Verfahrens in Zukunft auch auf juristische Personen und andere Gesellschaftsstrukturen auszuweiten. Die weiterhin unter Beiziehung eines Notars gegründeten Gesellschaften profitieren großteils von einem stark gesenkten Notariatstarif sowie von der Möglichkeit der Einzahlung des Stammkapitals auf ein Treuhandkonto des Notars.

Funtionsweise der eGründung
Der Gründer eröffnet zunächst persönlich ein Bankkonto und zahlt mindestens die Hälfte der Stammeinlage in Höhe von € 17.500 (bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung hingegen nur € 5.000) bar ein. Dabei hat er sich mittels Lichtbildausweis zu identifizieren und eine Musterzeichnung zu hinterlegen. Die Bank überprüft die Identität und reicht eine Kopie des Lichtbildausweises, die Musterzeichnung und die Bankbestätigung elektronisch beim Firmenbuch ein.

Anschließend ist die Gründung mittels elektronischer Signatur (via Handysignatur oder Bürgerkarte) über das USP möglich. Die Errichtungserklärung sowie der Firmenbuchantrag und die NeuFöG-Erklärung können formularmäßig über das USP abgegeben werden. Die GmbH ist mit Eintragung im Firmenbuch gegründet.

Neugründungsförderung
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) sieht Befreiungen von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren, Lohnabgaben und Lohnnebenkosten sowie von der Grunderwerbsteuer für eingebrachte Grundstücke vor. Die Neugründungsförderung konnte schon bisher bei der Gründung eines neuen Unternehmens (Einzelunternehmen oder Gesellschaft) in Anspruch genommen werden, sofern eine Bestätigung über ein bei der Wirtschaftskammer oder Sozialversicherung erfolgtes Beratungsgespräch vorgelegt wurde. Nunmehr kann dieses verpflichtende Beratungsgespräch auch ohne persönliche Anwesenheit stattfinden und die NeuFöG-Erklärung elektronisch über das USP übermittelt werden. Die konkreten technischen Voraussetzungen hierfür sollen noch mittels Verordnung festgelegt werden.

Elektronischer Behördenverkehr

Abruf von behördlichen Zustellungen über USP
Empfänger von elektronischen Behördendokumenten müssen derzeit unterschiedliche Services (Databox aus FinanzOnline, Elektronischer Rechtsverkehr – ERV, Zustelldienste, Kommunikationssysteme der Behörden) aufrufen, um an alle zugestellten Dokumente zu gelangen. Im E-Government-Gesetz wurde nun einerseits ein Recht auf elektronische Behördenkommunikation und andererseits eine Verpflichtung der Unternehmer zur Entgegennahme elektronischer Zustellungen eingeführt. In Zukunft wird im USP ein einheitliches Anzeigemodul geschaffen, mithilfe dessen sämtliche elektronisch übermittelten Behördendokumente eingesehen werden können. Ab wann dieses verfügbar sein wird, ist noch nicht bekannt.

Automatischer Datenabgleich des Finanzamts (zB Wohnsitzänderung)
Wenn eine Person umzieht, musste sie bis dato – zusätzlich zur Hauptwohnsitzänderung bei der Meldebehörde – ihrem Finanzamt den Umzug binnen Monatsfrist bekanntgeben. Ab 2018 erübrigt sich eine solche Meldung aufgrund des vorgesehenen automatischen Datenabgleichs zwischen Finanzamt und dem Zentralen Melderegister. Die Finanzamtszuständigkeit ändert sich daher im Falle einer Änderung des melderechtlichen Hauptwohnsitzes automatisch.

Im Übrigen sind die Finanzämter ab sofort zur automationsunterstützten Personenabfrage im Grundbuch, Firmenbuch, Zentralen Melderegister, Gewerberegister, Kfz-Zulassungsregister und Unternehmensregister sowie zur Datenverarbeitung berechtigt.

19.9.2017, Autoren: Verena Heffermann, Christian Öhner, www.pwc.at