Gemäß dem E-Government-Gesetz wird mit 1. Jänner 2020 das „Recht auf elektronischen Verkehr“ für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, eingeführt. (Bild: pixabay)

Der elektronische Verkehr erfasst auch die elektronische Zustellung. Das „Recht auf elektronischen Verkehr“ bringt für Unternehmen die Verpflichtung mit sich, spätestens ab dem 1. Jänner 2020 an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Einige der technischen Voraussetzungen sind aktuell noch nicht im USP umgesetzt, daher kann es eventuell noch zu einer zeitlichen Verschiebung kommen.

Ausgenommen von der verpflichtenden Teilnahme an der E-Zustellung sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Für die Ausnahme von der Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist es für diese Unternehmen grundsätzlich erforderlich, aktiv zu widersprechen (vgl § 1b Abs 4 E-Government-Gesetz).

Die elektronische Zustellung erfolgt über die Applikation „MeinPostkorb“ im Unternehmensserviceportal des Bundes (USP). Die Abholung von Zustellungen aus diesem elektronischen Postfach erfolgt dabei entweder durch den USP-Administrator oder durch die im USP als postbevollmächtigt definierte Person. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Nachrichten auch automatisiert über eine Webservice-Schnittstelle in die eigene Unternehmenssoftware abzuholen.

Teilnehmerverzeichnis und „Mein Postkorb“

  • Ab Juli 2019 wurden Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt FinanzOnline Teilnehmer waren und nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet hatten oder Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sind, automatisch in das neue Teilnehmerverzeichnis übernommen. Dieses wird ab 1. Dezember 2019 für die elektronische Zustellung verwendet.
  • Ab 1. Dezember 2019 sind alle im Teilnehmerverzeichnis vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger für die elektronische Zustellung adressierbar. Trifft ab diesem Zeitpunkt eine elektronische Zustellung ein, wird die Teilnehmerin/der Teilnehmer per E-Mail an die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegte(n) Verständigungsadresse(n) informiert.
  • Falls die Übernahme der Adressinformationen aus FinanzOnline oder dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) nicht möglich war, kann die Registrierung am Teilnehmerverzeichnis auch durch das Unternehmen selbst vorgenommen werden.
  • Ab 1. Dezember 2019 werden alle in „MeinPostkorb“ eingetroffenen Zustellungen maximal zehn Wochen aufbewahrt und dann aus „MeinPostkorb“ automatisch gelöscht. Daher sollten diese Zustellungen unbedingt verspeichert werden. Ebenso werden auch diverse Dokumente, die mit Fristen verbunden sind, in den Postkorb eingehen. Hier empfiehlt es sich jedenfalls einen entsprechenden Prozess zur Abholung und Speicherung der Dokumente einzurichten.

FinanzOnline und ERV
Ein USP-Zugang ist zum Abrufen der in FinanzOnline zugestellten Nachrichten nicht zwingend erforderlich, da diese wie bisher über FinanzOnline zugestellt werden.

Verpflichtete Teilnehmer des ERV (elektronischer Rechtsverkehr) erhalten elektronische Nachrichten, die bislang im ERV zugestellt wurden (elektronische Nachrichten von Gerichten und Staatsanwaltschaften), auch weiterhin auf diesem Weg. Für ERV Teilnehmer besteht allerdings die Möglichkeit, sich künftig auch Nachrichten von anderen Behörden direkt an den ERV weiterleiten zu lassen.

Weitere Informationen:
FAQs der WKO
Information des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Österreich

19.12.2019, pwc, Autoren: Thomas Strobach, Lukas Bensch