Laut EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017 sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhren nur steuerfrei, wenn der Zusammenhang ein unmittelbarer ist. Anders als die bisherige Praxis in Österreich bezieht der EuGH die Unmittelbarkeit nicht nur auf den konkreten ein- oder ausgeführten Gegenstand, sondern auch auf die bestehenden Vertragsbeziehungen. Im Ergebnis kann dies zur Umsatzsteuerpflicht bestimmter Dienstleistungen, trotz dem Bestehen eines Zusammenhangs mit Ein- oder Ausfuhren, führen.

Das EuGH-Urteil basiert auf einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen, in welchem das Vorlagegericht vom EuGH folgendes wissen wollte:
– Wird für die Anwendung der Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhren (Art. 146 Abs 1 lit e MwStSystRL) eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Empfänger oder Versender der Waren voraussetzt?
– Und nach welchen Kriterien ist die Voraussetzung des „unmittelbaren Zusammenhangs“ mit der Aus- oder Einfuhr von Gegenständen zu bestimmen?

Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass die Steuerbefreiung auf eine Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat dann keine Anwendung findet, wenn die betreffenden Leistungen nicht unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Gegenstände erbracht werden. Damit setzt der EuGH nicht nur voraus, dass die Dienstleistungen zur tatsächlichen Durchführung einer Ausfuhr oder Einfuhr beitragen, sondern auch, dass diese Dienstleistungen unmittelbar an den Ausführer bzw. den Einführer oder den Empfänger der Gegenstände erbracht werden. Andernfalls, zB im Falle des Unterfrachtführers, soll die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht möglich sein.

Praxisauswirkungen
Diese Entscheidung hat auch unmittelbare Bedeutung für die österreichische Praxis. Bislang mussten sich Dienstleistungen lediglich auf den Gegenstand der Ein- oder Ausfuhr beziehen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen. Nicht abgestellt wurde bisher auf die konkreten Vertragsbeziehungen und die Person des Leistungsempfängers.

Fortan werden Logistikunternehmen daher sorgfältig prüfen müssen, ob Leistungsempfänger der sonstigen Leistung auch unmittelbarer Empfänger oder Versender der Gegenstände ist und welche Funktion der eigene Vertragspartner in der Leistungskette übernimmt. Bisher als steuerfrei behandelte Leistungen könnten daher künftig als umsatzsteuerpflichtig gelten.

Unternehmer in der Transport- und Logistikbranche (insbesondere als Unterfrachtführer auftretende Unternehmer) empfehlen wir, sowohl bestehende Verträge als auch zukünftige Aufträge im Lichte dieses Urteils auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung zu prüfen.

4.10.2017, Autorinnen: Sabine Mandahus, Verena Gabler / www.pwc.at