Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Die Betriebsausgaben kürzen den Gewinn und schmälern dadurch die Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Um einen Abzugsposten handelt es sich, wenn die Ausgaben
– mit einer betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und
– aus der Sicht der Unternehmerin/des Unternehmers ihrem/seinem Betrieb dienen oder sie/ihn unfreiwillig treffen und
– nicht unter ein Abzugsverbot, insbesondere des § 20 EStG (u.a. Lebensführungskosten, privat veranlasste Ausgaben etc.) fallen.

Zu den Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen, die im Rahmen des Unternehmens anfallen. Daher fallen nicht nur Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit (die erzielten Umsätze) darunter, sondern auch etwa Einnahmen aus Hilfsgeschäften – wie Anlagenverkäufe – oder aus Versicherungsentschädigungen, aber auch nicht nur geringfügige Zuwendungen von Geschäftsfreunden bzw Kunden (z.B. Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen).

Im Einzelnen gehören zu den Betriebseinnahmen insbesondere:
– Erlöse aus Warenverkäufen
– Erlöse aus Dienst- und Werkleistungen
– Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen (zu Grundstücken und Kapitalanteilen siehe unten)
– Provisionseinnahmen im Rahmen des Betriebes
– Erlöse aus der Vermietung von Anlagevermögen
– Empfangene Leistungen von betrieblich abgeschlossenen Sachversicherungen (Schadenersatz)
– Betrieblich veranlasste Abfindungen (Ablösen), z.B. Mietrechte betreffend das Geschäftslokal

Betriebseinnahmen sind auch
– Erträge aus betrieblichen Kapitalanlagen
– Gewinne aus der Veräußerung (sonstigen Realisierung) von Kapitalanlagen des Betriebsvermögens
– Gewinne aus der Veräußerung (sonstigen Realisierung) von betrieblichen Grundstücken.

Hier bestehen jedoch Besonderheiten bei der Besteuerung, die zur Folge haben, dass sie grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage der tarifmäßigen Einkommensteuer aufzunehmen sind, sondern aus dem Gewinn auszuscheiden.

Bei inländischen Kapitaleinkünften (inländische (Depot-)Bank) erfolgt in der Regel ein KESt-Abzug. Die KESt beträgt:
– 27,5 Prozent als allgemeiner Satz für Ausschüttungen und Substanzgewinne, z.B. bei Wertpapieren
– 25 Prozent für Zinsen aus Spareinlagen oder für die Verzinsung des Firmenkontos. Bis zum Jahr 2015 galt der Satz von 25 Prozent als allgemeiner besonderer Steuersatz für die meisten Kapitaleinkünfte.

Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen im Rahmen der Veranlagung dem gleichen festen Steuersatz wie die der KESt unterworfenen entsprechenden Inlandseinkünfte.

Die KESt bewirkt bei Kapitalerträgen von Einzelunternehmern oder Personengesellschaftern grundsätzlich eine Endbesteuerung, das heißt, diese Erträge müssen nicht in den Gewinn einbezogen werden. Substanzgewinne müssen hingegen – trotz KESt-Abzugs bei Inlandsdepot – in die Steuererklärung (Beilage E1kv) aufgenommen werden.

Die KESt bzw. die festen Steuersätze können allerdings bei niedrigem oder negativem Einkommen ein Nachteil sein, wenn die daraus resultierende Steuer höher wäre als die nach dem allgemeinen Tarif berechnete Einkommensteuer. Daher kann eine Regelbesteuerung (= Besteuerung zum allgemeinen Tarif) beantragt werden. Diese kann nur für sämtliche (betriebliche und private) Kapitaleinkünfte gemeinsam ausgeübt werden. Damit wird auf die Endbesteuerungswirkung der KESt für Kapitalerträge verzichtet. Eine Regelbesteuerung kommt zB bei Vorliegen eines Verlustes in Betracht, der nicht ausgeglichen werden kann.

Auch bei betrieblichen Gewinnen aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken oder der Entnahme von Betriebsgebäuden besteht grundsätzlich ein fester Steuersatz von
– 30 Prozent für Veräußerungen ab dem Jahr 2016 und
– 25 Prozent für Veräußerungen bis zum Jahr 2015.

Ebenso wie Substanzgewinne aus Kapitalanlagen sind auch realisierte Wertsteigerungen von Grundstücken nicht endbesteuert und müssen in den Betriebsgewinn aufgenommen werden. Der feste Steuersatz bleibt aber auch im Rahmen der Veranlagung erhalten, es sei denn, es wird eine Regelbesteuerung für Grundstücksgewinne beantragt.

Quelle: §§ 4 und 20 Einkommensteuergesetz (EStG)
Jänner 2017