Im Juni 2017 wurde der Initiativantrag des MiFiGG 2017 (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017) im Nationalrat beschlossen. Maßgebliches Ziel der Gesetzesnovelle ist es, Unternehmen durch steuerliche Anreize den Zugang zu Risikokapital zu erleichtern.

Voraussetzungen für MiFiGs
Um als eine MiFiG zu qualifizieren, sind nach Maßgabe des §6b KStG künftig folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
• Die MiFiG ist eine österreichische AG oder GmbH bzw eine vergleichbare ausländische Körperschaft.
• Für den Fall, dass die Satzung der MiFiG die Ausgabe von Genussrechten vorsieht, darf der Gesamtnennbetrag der Genussrechte die Höhe des aufgebrachten Grund- oder Stammkapitals nicht überschreiten.
• Der Geschäftsgegenstand der MiFiG umfasst den Finanzierungs- und den Veranlagungsbereich sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen. Im Finanzierungsbereich müssen mindestens 75% des Eigenkapitals der MiFiG eingesetzt werden. Die Veranlagung des Eigenkapitals darf demgegenüber maximal 25% betragen.
• Die MiFiG muss über eine wirtschaftlich solide Investitionsstrategie und eine geeignete Risikodiversifizierungsstrategie verfügen.
• An der MiFiG müssen mindestens fünf Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein, wobei kein Gesellschafter über einen Stimmrechts- bzw Kapitalanteil verfügen darf, der mehr als 49% beträgt.

Investitionsentscheidungen der MIFIG
Auch in Hinblick auf ihre Investitionsentscheidungen sind für MIFIGs weitere Anforderungen zu beachten. MiFiGs dürfen ausschließlich in Unternehmen investieren, die sich in der Frühphase bzw in der Wachstumsphase befinden, wobei zur Auslegung dieser Kriterien § 6b Abs 2 Z 1 und Z 2 KStG heranzuziehen sind. Weiters haben MiFiGs in Hinblick auf die von ihnen gehaltenen Beteiligungen im Finanzierungsbereich folgendes zu beachten:

• Das Kapital der MiFiG ist ausschließlich in bestimmte Unternehmen (zB KMU oder innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung) zu investieren;
• Die MiFiG darf in ein einzelnes Unternehmen höchstens 20% ihres Eigenkapitals sowie in Summe höchstens EUR 15 Mio investieren;
• Die MiFiG darf keine beherrschende Stellung an einem einzelnen Unternehmen haben.

Klargestellt wird in § 6b Abs 2 Z 3 KStG zudem, dass der Begriff der „Beteiligung“ grundsätzlich sehr weit gefasst ist. Neben Anteilen an (in- oder ausländischen) Kapitalgesellschaften kommen hier auch Anteile an Kommanditgesellschaften bzw stille Beteiligungen in Frage, sofern diese die Stellung als Mitunternehmer vermitteln. Ebenso erfasst wären Genussrechte bzw sonstige Geldveranlagungen in Form von Darlehen oder Schuldverschreibungen.

Steuerliche Begünstigungen
Gemäß § 5 Z 14 KStG sind MiFiGs hinsichtlich ihrer dem Finanzierungsbereich zuzuordnenden Erträge nach Maßgabe des § 6b KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Der Umfang dieser Befreiung ist der Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen nach § 10 Abs 3 KStG nachgebildet. Steuerbefreit sind demzufolge Veräußerungsgewinne und -verluste sowie sonstige Wertänderungen der von der MiFiG gehaltenen Beteiligungen. Die Befreiung soll zudem Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften umfassen. Gewinntangenten, die der MiFiG aufgrund einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sind hingegen nicht von der Befreiung erfasst (vgl hierzu die Gesetzesmaterialien).Für Privatinvestoren sind zusätzlich Ausschüttungen von MiFiGs im Ausmaß von bis zu EUR 15.000 jährlich steuerfrei (§ 27 Abs 7 EStG). Die Befreiung kann allerdings nur im Veranlagungsweg durch den jeweiligen Investor geltend gemacht werden. Für den Fall, dass inländische Körperschaften an der MiFiG beteiligt sind, ergibt sich die entsprechende Befreiung von Ausschüttungen bereits aus § 10 KStG.

Inkrafttreten und zeitliche Geltung
Die körpersteuerlichen Änderungen durch das MiFiGG 2017 treten im Zeitpunkt der Nichtuntersagung seitens der Europäischen Kommission in Kraft. Mit einem tatsächlichen Inkrafttreten wird daher im Herbst 2017 gerechnet. Entsprechend der beihilferechtlichen Vorgaben wird die Regelung mit 30.9.2022 befristet und danach zusätzlich ein sechsjähriger Abschichtungszeitraum (bis zum 30.9.2028) vorgesehen.

Fazit
Mit dem MiFiGG 2017 wagt der Gesetzgeber einen weiteren Anlauf zur Schaffung steuerlicher Anreize für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften. Die Gesetzesnovelle fügt sich damit in ein System von weiteren jüngst ergangenen gesetzlichen Änderungen ein, die allesamt zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich beitragen sollen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Beteiligungsform der MiFiG in der Praxis künftig an Bedeutung gewinnen wird.

20.9.2017, Autor: Samir Kovacevic, www.deloitte.at