Die Wirtschafts- und Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten einigten sich am 5. Dezember 2017 auf Erleichterungen im E-Commerce Bereich, um vor allem kleine Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, zu entlasten.

Änderungen ab 1. Jänner 2019

– Einführung eines Schwellenwertes von 10.000 €, unter dem grenzüberschreitende Umsätze (Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen) an Nichtunternehmer im Mitgliedstaat des leistenden Unternehmers steuerbar sind (Verlagerung des Leistungsorts ins Inland).

– Einführung eines Schwellenwertes von 100.000 €, unter dem eine Erleichterung hinsichtlich des Nachweises der Ansässigkeit des Kunden (Nichtunternehmer) eingeführt werden soll. Künftig soll ein Nachweis (statt wie bislang zwei Nachweise) ausreichen.

– Die Vorschriften zur Rechnungsstellung sowie den Aufbewahrungspflichten richten sich zukünftig nach dem Mitgliedstaat des leistenden Unternehmers.

Erleichterungen im Bereich des Versandhandels ab 1. Jänner 2021

– Das MOSS-Verfahren soll auf den Online-Versandhandel von Waren sowie auf jegliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer ausgedehnt werden.

– Die momentan bestehende Lieferschwelle für den Versandhandel wird – aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereiches des MOSS-Verfahrens – abgeschafft. Zu beachten ist allerdings die obig angeführte Schwelle von 10.000 €.

– Die Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen im Bereich des Versandhandels wird – aufgrund des Wegfalls der Grenzen zur Verschiebung des Leistungsortes – abgeschafft, sofern der leistende Unternehmer für MOSS registriert ist.

– Unternehmen, die für MOSS registriert sind, müssen aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Rechnungen mehr an den Kunden ausstellen.

– Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Kleinbetragssendungen (Betrag von unter 22 €) wird abgeschafft.

– Einführung einer Sonderregelung für Versandhandelslieferungen aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet (Betragsgrenze 150 €). Aufgrund dieser Sonderregelung wird Online-Marktplätzen die Verantwortung (Haftung) dafür übertragen, dass die fällige Mehrwertsteuer abgeführt wird. Im Gegenzug für diese Haftung unterliegen die Online-Marktplätze der Ist-Besteuerung.

Durch die obig angeführten Maßnahmen soll es vor allem kleinen und mittleren Unternehmen erleichtert werden, im grenzüberschreitenden Bereich tätig zu werden, ohne sich mit zusätzlichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen wie Registrierungs- und Compliance-Pflichten auseinandersetzen zu müssen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten allerdings die Schwellenwerte genau im Auge behalten werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig eine Registrierung für das MOSS-Verfahren vorgenommen werden kann.

20.12.2017, Autor: David Gerner / www.pwc.at