Seit Anfang des Jahres ist es Internet-Buchungsplattformen per Gesetz untersagt, von einem Beherbergungsunternehmen zu verlangen, auf seiner Website oder anderen Vertriebswegen keinen günstigeren Preis anzubieten (Verbot der Bestpreisklausel). Unverzüglich zogen Buchungsplattformen dagegen vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dem Versuch von booking.com, das Gesetz zu Fall zu bringen, hat der VfGH nun eine klare Absage erteilt.

Das Unternehmen brachte vor, das Verbot von Bestpreisklauseln verstoße gegen die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie gegen den Gleichheitssatz. Dem folgte der VfGH nicht.

Der Gerichtshof sah die bundesgesetzlichen Regelungen über unlauteren Wettbewerb und im Preisauszeichnungsgesetz als adäquat und sachlich gerechtfertigt an und wies das Begehren der Plattform mit der Begründung ab, dass „die bekämpften Regelungen geeignet sind, das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, nämlich die Sicherung eines freien Wettbewerbs und damit auch Wahrung der Verbraucherinteressen, zu erreichen.“ Des Weiteren war für den VfGH nicht nachgewiesen, welches gelindere Mittel dem Gesetzgeber als Alternative zum Verbot derartiger Klauseln zur Verfügung gestanden wäre.

Dem Vorwurf, die Bestimmungen würden in Wahrheit das Ziel des Konkurrenzschutzes verfolgen, ist der VfGH ebenfalls nicht gefolgt. Der Gesetzgeber verfolge das öffentliche Interesse an der Sicherung fairer und freier Wettbewerbsbedingungen zwischen Buchungsplattformen und Beherbergungsunternehmen. Zudem stehen Buchungsplattformen und Beherbergungsbetriebe in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander.

Die Entscheidung des VfGH hat unmittelbar Auswirkungen auf zahlreiche andere Vertriebssysteme, die sich vom Verfahren einen Erhalt ihrer Bestpreisklauseln gewünscht hätten. Eine Überprüfung der derartigen Praxis ist dringend empfohlen. Vor dem Hintergrund der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Regelung ist umso mehr die Frage nach der kartellrechtlichen Zulässigkeit derartiger Klauseln zu stellen.

17.11.2017, Autor: Dr. Lukas Flener / www.fwp.at