Beschluss des Nationalrates – beschlossene Änderungen:
Unter anderem wird die Frist im Abschöpfungsverfahren reduziert und die Mindestquote entfällt zur Gänze. Das Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung u.a. geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017), wurde am 28. Juni 2017 im Nationalrat beschlossen.

Beschluss des Nationalrates:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00507/index.shtml

Regierungsvorlage:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01588/index.shtml

Die wesentlichen Eckpunkte des Beschlusses des Nationalrates lauten:
• Erleichterte Entschuldung für Unternehmer und Konsumenten
• Effizientere Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen
• Verminderung von Effizienzverlusten bei Konzerninsolvenzen
• Angemessene Entlohnung des Insolvenzverwalters
• Verfahrensvereinfachungen bei Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter
• Verbesserte Wahrnehmung der Gläubigerinteressen durch Gläubigerschutzverbände
• Erhöhung der Rechtssicherheit

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
• Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens
• Entfall der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren
• Entfall der Verpflichtung zum Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs, um eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens zu erreichen
•Einführung von Begleitregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO)
•Die EuInsVO erfordert auch eine Anpassung der Bestimmungen über das internationale Insolvenzrecht jenseits der EuInsVO, um die derzeitige Rechtslage beizubehalten. Das lässt es als geboten erscheinen, Bestimmungen der IO an die Regelungen der EuInsVO anzupassen oder den Anwendungsbereich der EuInsVO auf Fälle ohne Auslandsbezug auszudehnen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
• Die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters wird erhöht.
• Es werden Verfahrensvereinfachungen für die Zustellung an unvertretene Kapitalgesellschaften vorgesehen.
• Hinsichtlich des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit wird festgelegt, dass der Beschluss öffentlich bekanntzumachen ist.
•Klarstellung, dass bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger eine Belohnung gebührt. Zur örtlichen Zuständigkeit wird klargestellt, dass der Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebend ist. Im Bereich der sachlichen Zuständigkeit wird normiert, dass der Insolvenzantrag an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen ist, wenn die Voraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren nicht vorliegen.
• Klarstellung, dass die Frist für die Einbringung der Anfechtungsklage einvernehmlich verlängert werden kann.

Inkrafttreten 26. Juni 2017 und 1. November 2017

28.6.2017, www.usp.gv.at