Ausgangssituation
Im Rahmen des Kapitalabflussmeldegesetzes wurden österreichische Banken verpflichtet, bestimmte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein auf österreichische Konten und Depots zu melden (vgl unseren Beitrag vom 22.7.2015). Insgesamt wurden 19.189 derartige Meldungen erstattet.

Lückenlose Aufklärung der Meldungen
Der Gesetzgeber hat die Abgabenbehörden verpflichtet, sämtliche Meldungen von Kapitalzuflüssen lückenlos zu prüfen (§ 12 Abs 2 KapMeldeG). Betroffene müssen somit jedenfalls mit Nachfragen seitens der Finanzverwaltung rechnen. Dies unabhängig davon, ob dem gemeldeten Kapitalzufluss ein abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt zugrunde liegt, oder nicht.

BMF wird aktiv
Nunmehr wurden die ersten Betroffenen von ihrem Finanzamt zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Dazu werden standardisierte Schreiben verwendet, in welchen umfangreiche Unterlagen und Informationen angefordert werden. Ob der großen Anzahl der Meldungen ist nicht auszuschließen, dass diese Schreiben ohne vorherige Prüfung des Steuerakts an sämtliche gemeldeten Personen versendet werden.

Umfangreiche Unterlagen
Betroffene Steuerpflichtige werden zur Vorlage von Unterlagen betreffend den Kapitalzufluss selbst (Betragshöhe, Quelle/Herkunft, Anlass der Übertragung) und darüber hinaus zu Vorlage weiterer Unterlagen zu den Konten bzw Depots in der Schweiz oder in Liechtenstein sowie zur steuerlichen Gebarung in der Vergangenheit aufgefordert. Wird bzw wurde etwa ein Wertpapierdepot unterhalten, sind Wertpapierdepotauszüge, Kontoauszüge, Erträgnisaufstellungen sowie Abrechnungsbelege vorzulegen. Des Weiteren wird um Bekanntgabe möglicher weiterer Eigentümer des ausländischen Kontos/Depots ersucht. Sollte die Beantwortung des Vorhalts sowie die Vorlage der erforderlichen Unterlagen noch nicht vorbereitet worden sein, ist Eile geboten, denn die Frist zur Beantwortung ist mit wenigen Wochen ab Zustellung relativ knapp bemessen.

Fazit
In einer Vielzahl von Fällen wird der gemeldete Kapitalzufluss in keinem Zusammenhang mit einer abgabenrechtlichen Verfehlung stehen, wodurch die Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung lediglich einen administrativen Aufwand bedeuten wird. Das Gleiche gilt für jene Personen, die vergangene Abgabenverkürzungen längst mittels Selbstanzeige saniert haben. In jenen Fällen, in denen allerdings Erklärungsbedarf besteht oder Unterlagen zur ausländischen Bankbeziehung erst besorgt werden müssen, ist hingegen besonderer Handlungsbedarf gegeben, um drohende finanzstrafrechtliche Konsequenzen bestmöglich abzuwenden.

31.10.2017, Autor: Alexander Lang / www.deloitte.at

Finanzstrafrecht