Ab 1.12.2017 wird eine neue Regelung für die Einstufung der Handelsangestellten in Kraft treten, die bis spätestens 2021 in allen Handelsunternehmen, die diesem KV unterliegen, umgesetzt werden muss.

Demnach wird es unter anderem in Zukunft 8 Beschäftigungsgruppen geben, die – neu definiert – den tatsächlichen Gegebenheiten der Beschäftigung besser entsprechen sollen, die unterschiedlichen Gehaltsgebiete (Wien/Salzburg,..) werden gestrichen, Vordienstzeiten werden nur mehr in einem bestimmten Ausmaß angerechnet und vieles mehr.

Die Mitarbeiter müssen bis spätestens 1.12.2021 zu einem bestimmten Stichtag, der für das gesamte Unternehmen gilt, in die die neue Gehaltsordnung übergeführt werden, wobei dies in Abstimmung mit dem Betriebsrat zu erfolgen hat bzw. wenn es diesen nicht gibt 3 Monate vor der Umstellung die einzelnen Mitarbeiter informiert werden müssen.

Sollte der Übergang bis 1.12.2019 vorgenommen werden, so kann bei einer Differenz über 65,00 Euro zwischen Mindestkollektivvertrag alt und neu eine Etappenregelung vorgenommen werden. Ab 1.1.2020 ist eine solche Etappenregelung nicht möglich.

Formvorschriften für All In Vereinbarungen:
Darüber hinaus sind verpflichtend bestimmte Parameter für All In Verträge vorgesehen, die mehr Transparenz und Rechtssicherheit bringen soll.

Die Formvorschriften gelten ab dem Umstieg des Unternehmens in das neue Gehaltssystem, ab diesem Zeitpunkt sind auch bestehende All In Vereinbarungen anzupassen.

30.11.2017 / www.huebner.at