Über die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen, den Besonderheiten in Lehrverträgen und den häufigsten Themen rund um das Lehrverhältnis.

Duales Ausbildungssystem

Das Lehrverhältnis unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von einem normalen Dienstverhältnis. (Bild: pixabay.com)

• Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen des Lehrverhältnisses sind viel stärker reglementiert als beim normalen Dienstverhältnis.

• Während Inhalt eines normalen Dienstvertrages jede Tätigkeit sein kann, die nicht gesetz- oder sittenwidrig ist, kann Inhalt eines Lehrvertrages nur eine Tätigkeit sein, die in der Lehrberufsliste ausdrücklich als Lehrberuf aufscheint.

Die Arbeitsleistung des Lehrlings wird nicht nur durch das Entgelt, sondern auch durch die vom Lehrberechtigten zur Verfügung gestellte Ausbildung abgegolten. Der Lehrling hat daher das Recht, beim Lehrberechtigten ausgebildet und im Rahmen der Ausbildung verwendet zu werden.

Der Lehrvertrag selbst ist ein befristeter Vertrag, der auf die Dauer der gesetzlich vorgesehenen Laufzeit abgeschlossen werden muss. Dieser Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer protokolliert werden. Die Lehrlingsstellen müssen vor der Protokollierung überprüfen, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen des Lehrvertrages erfüllt sind.

Grundsätzlich regelt das Berufsausbildungsgesetz (BAG) die Ausbildung von Lehrlingen. Neben dem BAG sind auf Lehrlinge auch jene Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechtes anzuwenden, von denen sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (Z.B. Urlaubsgesetz, ABGB, …)

Der Lehrberuf

Die Bestimmungen über Lehrberufe enthält § 5 BAG. Durch Verordnung wird die Lehrberufsliste erlassen, die regelt in welchen Berufen die Ausbildung von Lehrlingen möglich ist. Ebenfalls werden in der Lehrberufsliste die

• Dauer der Lehrzeit,

• verwandte Lehrberufe,

• die Anrechnung von Lehrzeiten bei verwandten Lehrberufen und

• der Ersatz der Lehrabschlussprüfung durch eine erfolgreiche Lehrabschlussprüfung eines anderen Lehrberufs geregelt.

In der Regel dauert die Lehrzeit 3 Jahre. Sie kann zwischen zwei und vier Jahren betragen, wobei sie nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden darf.

Ein Lehrling kann auch in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet werden.

Der Lehrberechtigte

Während im allgemeinen Arbeitsrecht jede natürliche oder juristische Person Dienstgeber sein kann, sieht das BAG besondere Voraussetzungen für den Lehrberechtigten vor.

Gewerbebetriebe dürfen Lehrlinge ausbilden, wenn

– sie nach der Gewerbeordnung berechtigt sind die Tätigkeit auszuüben, in der der Lehrling ausgebildet werden soll

– der Gewerbeinhaber oder der Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und die Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs absolviert hat

– kein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen vorliegt

Der Betrieb muss so eingerichtet und geführt sein, dass dem Lehrling, die für den Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Allenfalls besteht die Möglichkeit dies im Rahmen eines Ausbildungsverbundes zu gewährleisten.

Auch zahlreiche Betriebe, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z.B. Freiberufler, Vereine) können Lehrlinge ausbilden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Die Größe oder Rechtsform des Betriebes ist nicht ausschlaggebend für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen. Lehrlinge können sowohl in einer GmbH als auch von einem Einzelunternehmer ausgebildet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Soll in einem Betrieb erstmals ein Lehrling ausgebildet werden, so ist ein positiver Feststellungsbescheid der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer notwendig. In diesem Bescheid wird festgestellt, dass der Betrieb die notwendigen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen in einem bestimmten Berufsbild erfüllt. Der Antrag ist bei der Lehrlingsstelle des jeweiligen Bundeslandes einzureichen.

Der Ausbilder

Für die Ausbildung des Lehrlings muss eine geeignete Person im Unternehmen zur Verfügung stehen. Dies kann entweder der Lehrberechtigte selbst oder ein Ausbilder sein.

Die Qualifikation des Ausbilders ist durch eine erfolgreich abgelegte Ausbilderprüfung oder einen erfolgreich absolvierten Ausbilderkurs nachzuweisen. Bestimmte Prüfungen oder Ausbildungen ersetzen die Ausbilderprüfung. Spätestens 18 Monate nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides muss diese Qualifikation nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht innerhalb der Frist erbracht, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet werden, jedoch keine neuen Lehrlinge aufgenommen werden.

Scheidet ein Ausbilder während des Ausbildens von Lehrlingen aus und muss der Lehrberechtigte einen obligatorischen Ausbilder bestellen, darf auch eine sonst geeignete Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen besitzt mit der weiteren Ausbildung betraut werden. Innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden ist die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall dürfen bereits aufgenommene Lehrlinge zwar weiter ausgebildet werden, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

Der Ausbildungsverbund

Kann ein Lehrbetrieb die nach den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang selbst vermitteln, so muss eine ergänzende Ausbildung in einem anderen dafür geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung erfolgen. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

Die ergänzende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes ist im Feststellungsbescheid der Lehrlingsstelle festzulegen.

29.8.2019, www.huebner.at