Österreichische Gesellschaften und andere Rechtsträger (wie Privatstiftungen) müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens 1.6.2018 an das neue Register melden. Gesetzliche Änderungen (27/ME 26. GP) in Bezug auf das Register sind bereits geplant. Diese betreffen insbesondere die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers und Meldeerleichterungen. Inzwischen wurde auch ein Erlass veröffentlicht, welcher die Rechtsansicht des BMF zum WiEReG wiedergibt.

Wer muss melden?
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (“WiEReG”) sieht vor, dass Gesellschaften und andere juristische Personen mit Sitz in Österreich ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden müssen. Diese Verpflichtung besteht auch für Stiftungen und Trusts, deren Verwaltung in Österreich liegt.

Aus diesem Grund müssen sich im Wesentlichen alle Gesellschaften sowie Privatstiftungen verpflichtend mit den neuen Meldeanforderungen auseinandersetzen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer eines Rechtsträgers sind. Es muss also jede natürliche Person offengelegt werden, deren Beteiligung bestimmte Schwellen übersteigt oder unter deren Kontrolle der meldepflichtige Rechtsträger letztlich steht. Bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen ist somit die gesamte Beteiligungskette zu betrachten.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?
Grundsätzlich  bestehen bei Gesellschaften drei Varianten, die wirtschaftliches Eigentum begründen:
1. eine (direkte) Beteiligung von mehr als 25%,
2. ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft oder
3. das Ausüben von Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft.

Alle drei Varianten bestehen gleichranging nebeneinander. Es darf folglich nicht rein auf die quantitative Beteiligung abgestellt werden. Auch bei einer Beteiligung von weniger als  25 % kann wirtschaftliches Eigentum vorliegen. Insbesondere sind Sonderrechte (etwa zur Bestellung von Organen), Treuhandschaften oder Stimmrechtsbindungsverträge in die Betrachtung einzubeziehen.

Das WiEReG unterscheidet zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern und stellt dabei Vermutungsregelungen auf, wann wirtschaftliches Eigentum jedenfalls vorliegt.

• Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: Das sind natürliche Personen, die mehr als 25% an dem meldepflichtigen Rechtsträger halten.
• Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: Das sind natürliche Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle auf einen Rechtsträger (also eine andere Gesellschaft) ausüben, welcher wiederum mit mehr als 25% am meldepflichtigen Rechtsträger beteiligt ist.

Ab der zweiten Beteiligungsebene wird nur mehr auf das Vorliegen von Kontrolle abgestellt. Kontrolle liegt jedenfalls bei einer Beteiligung von mehr als 50% vor.

Was ist zu melden?
Von direkten wirtschaftlichen Eigentümern sind Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit zu melden. Zudem muss Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers gemeldet werden; also etwa, welchen Aktienanteil eine Person hält oder ob der Rechtsträger auf andere Weise von der natürlichen Person kontrolliert wird. Ebenso sind Treuhandschaften anzugeben, da diese ebenfalls wirtschaftliches Eigentum begründen können.

Besondere Meldeerfordernisse bestehen bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern sowie bei wirtschaftlichen Eigentümern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Wichtig: Die sogenannten obersten Rechtsträger müssen ebenfalls gemeldet werden. Das sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden.

Gibt es Ausnahmen von der Meldeverpflichtung?
Ja, es gibt Meldebefreiungen. Diese bestehen im Wesentlichen aber nur dann, wenn ausschließlich natürliche Personen an einer Gesellschaft beteiligt sind und keine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, dann übernimmt das Register die Daten direkt aus dem Firmenbuch.

Wichtig: Auch für börsennotierte Gesellschaften besteht eine Meldepflicht.

Was gilt bei Privatstiftungen?
Hier sind ex lege die Stifter, die Begünstigten (ab einer Zuwendung, deren Wert mehr als EUR 2.000 in einem Kalenderjahr übersteigt), wenn es keine konkret Begünstigten gibt der Begünstigtenkreis, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie jede andere Person, die die Stiftung kontrolliert, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Was ist zu tun, wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer identifiziert werden kann?
Nur in dem Fall, dass nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, kein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann, besteht die Möglichkeit einer subsidiären Meldung. Das bedeutet, dass die Personen, die der obersten Führungsebene angehören (also beispielsweise die Geschäftsführer einer GmbH) dem Register gemeldet werden müssen.

Welche Sanktionen bestehen?
Das WiEReG sieht hohe Strafen vor, wenn vorsätzliche Meldepflichtverletzungen begangen werden. Es sind hier Strafen bis zu EUR 200.000,- vorgesehen. Grob fahrlässige Verstöße sind mit EUR 100.000,- bedroht. Das Gesetzt sieht daneben auch Zwangsstrafen vor, wenn Meldungen nicht oder nicht vollständig erstattet werden. Nach unseren Informationen wird bei einer nicht fristgerecht erfolgten Meldung vom zuständigen Finanzamt automationsunterstützt ein Zwangsstrafverfahren gemäß § 111 BAO eingeleitet werden. Unter Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,- wird dann eine erstmalige Nachfrist von drei Monaten gesetzt.

Wichtig: Mindestens jährlich ist zu prüfen, ob die gemeldeten Daten noch aktuell sind.

Schwierig kann sich die Situation dann darstellen, wenn in einer Beteiligungskette entscheidende Informationen nicht vorliegen oder bekanntgegeben werden, da das WiEReG nur die meldepflichtigen Rechtsträger verpflichten kann.

Die  DORDA Rechtsanwälte GmbH kann Sie bei folgenden Schritten unterstützen:
• Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers;
• Klärung von Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers;
• Durchführung der Meldung zum WiEReG. Dies können wir seit 2.5.2018 für Sie übernehmen;
• Aktualisierungsmeldungen zum WiEReG.

10.5.2018,  DORDA Rechtsanwälte GmbH, Autoren: Dr. Andreas Zahradnik, Dr. Elisabeth Reiner, www.dorda.at