Ab 1. Jänner 2019 haben beschränkt Steuerpflichtige vor der Stellung eines Rückerstattungsantrags betreffend Kapitalertrag-, Lohn- oder sonstiger Abzugsteuern verpflichtend eine Vorausmeldung beim zuständigen Finanzamt auf elektronischem Weg abzugeben.

Für Steuerrückerstattungsverfahren ist ab 1.1.2019 verpflichtend die vorherige Abgabe einer elektronischen – der eigentlichen Antragstellung vorgelagerten – Vorausmeldung vorgesehen (Foto: pixabay.com).

Zweistufiges Rückerstattungsprozedere

  • Schritt 1 – Vorausmeldung: Nach der neuen Rechtslage (eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2018) ist nunmehr bereits vor der eigentlichen Stellung des Rückerstattungsantrags eine vorgelagerte elektronische Vorausmeldung des Steuerpflichtigen zwingend erforderlich. In einem ersten Schritt hat der in Österreich beschränkt Steuerpflichtige ein Web-Formular – die sogenannte Vorausmeldung – auszufüllen und elektronisch an das für das Rückerstattungsverfahren zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die notwendigen Formulare stehen auf der Website des BMF zur Verfügung und sind je nach Art der Einkünfte (zB tief untergliederte Arten von Kapitalerträgen, Löhne etc) im Detail unterteilt. Die Vorausmeldung hat verpflichtend elektronisch zu erfolgen und ist – wie demnach auch die Rückerstattung selbst – erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung der Steuer zulässig.
  • Schritt 2 – Rückerstattungsantrag: Nach dem Erhalt einer Übermittlungsbestätigung ist diese sodann gemeinsam mit einem Antrag auf Rückerstattung (samt versehener Transaktionsnummer), einem unterfertigten Ausdruck der elektronischen Vorausmeldung sowie einer von der ausländischen Abgabenbehörde ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung des Steuerpflichtigen auf postalischem Weg beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einzureichen. Vonseiten des BMF wird betont, dass ab 1.1.2019 nur auf diese Weise eingebrachte Rückerstattungsanträge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Erfolgt die Antragstellung auf Rückerstattung hingegen auf eine andere Weise, so kann dies zu einer Zurückweisung des Antrages führen.

Neue Verordnung mit Details
Das BMF hat mit Erlass der Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer vom 25.1.2019 weitere Informationen hinsichtlich der Form- und Inhaltserfordernisse der elektronischen Vorausmeldung spezifiziert sowie eine Anleitung zum Ablauf des Rückerstattungsverfahrens bereitgestellt. Im Speziellen gilt es zu beachten, dass bei Vorliegen unterschiedlicher Einkünfte (auch innerhalb der gleichen Einkunftsart) mehrere Web-Formulare auszufüllen und folglich auch mehrere Anträge auf Rückerstattung zu stellen sein sollten. Eine elektronische Vorausmeldung kann stets erst nach Ablauf des Kalenderjahres der Einbehaltung der Steuer übermittelt werden. Insgesamt erhoffen sich die österreichischen Finanzbehörden durch das neue Rückerstattungsverfahren mit der Voraussetzung einer vorgelagerten Vorausmeldung eine beschleunigte und effizientere Abwicklung der Verfahren.

Fazit
Für Steuerrückerstattungsverfahren in Österreich ist ab 1.1.2019 verpflichtend die vorherige Abgabe einer elektronischen – der eigentlichen Antragstellung vorgelagerten – Vorausmeldung vorgesehen. Es ist darauf zu achten, ein je nach Art der Einkünfte geeignetes Web-Formular zu verwenden, den neuen Verfahrensablauf genau zu befolgen und sämtliche notwendigen Dokumente dem für die Rückerstattung zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Nur so kann in Zukunft eine erfolgreiche Rückerstattung gewährleistet werden.

1.4.2019, Autor: Torben Lind / www.deloitte.at