Registrierung für Anbieter virtueller Währungen seit 1. Oktober 2019 möglich. (Bild: xresch auf Pixabay)

Als eine der Reaktionen auf die „Panama Papers“-Enthüllungen priorisierte die Europäische Kommission den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die 5. Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche (5. Geldwäsche-RL) wurde am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und Österreich sowie alle anderen EU-Mitgliedsstaaten müssen diese Richtlinie bis 10. Jänner 2020 vollständig umgesetzt haben.

Die Hauptteile der 5. Geldwäsche-RL, wie die Regulierung von Anbietern virtueller Währungsdienstleistungen, die Beschränkung von geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, und der Zugang der Öffentlichkeit zu Registern der wirtschaftlichen Eigentümer, wurden mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 vom 22. Juli 2019 (BGBl. I Nr. 62/2019) in das österreichische Recht implementiert.

Zwei Schlüsselbereiche der 5. Geldwäsche-RL und ihrer Umsetzungen in der Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten sind:

  • die Schwellenwerte für die Nutzung von prepaid cards sind auf EUR 150 (4. Geldwäsche-RL EUR 250) over-the-counter und auf EUR 50 (4. Geldwäsche-RL EUR 100) bei Onlinetransaktionen reduziert;
  • die Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche werden auf zusätzliche „Gatekeeper“ ausgedehnt; Dienstleister, die für das Halten, die Speicherung und die Übertragung von virtuellen Währungen zuständig sind, und Personen, die ähnliche Arten von Dienstleistungen anbieten wie jene von Wirtschaftsprüfern oder Personen, die mit Kunstwerken handeln, müssen ihre Kunden identifizieren und verdächtige Aktivitäten den nationalen zentralen Meldestellen melden; Bitcoin, Ethereum, Ripple und tausende andere Kryptowährungen sind nicht mehr von den Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgenommen.

Gemäß §32a des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FMGwG) müssen alle für das Halten, die Speicherung und die Übertragung von virtuellen Währungen zuständigen Dienstleister (definiert als „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“), darunter auch elektronische Geldbörsendienste und Mining-Unternehmen, die beabsichtigen, die Dienstleistungen im oder von Östeerreich aus anzubieten, sich bei der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) registrieren, die zwischenzeitlich für diesen Prozess auch eine Guideline veröffentlicht hat. Kommt die FMA auf Basis der gemeinsam mit dem Registrierungsantrag übermittelten Informationen zu dem Ergebnis, dass sie über konkrete Anhaltspunkte verfügt, dass die Anforderungen des FMGwG nicht erfüllt werden oder hat die FMA Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, der natürlichen Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, oder an der jener, die beabsichtigen als solcher Dienstleister tätig zu werden, kann die FMA die Registrierung versagen. §32a FMGwG trat am 1. Oktober 2019 mit maßgabe in Kraft, dass die Registrierungspflicht ab 10. Jänner 2020 besteht.

In Bezug auf andere „Gatekeeper“, wie Personen, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf EUR 10.000 oder mehr beläuft (in der 5. Geldwäsche-RL in der Definition von „Verpflichtete“ neu enthalten) und die Reduzierung der Schwellenwerte – für over-the-counter Transaktionen mit nicht wiederaufladbaren Zahlungskarten auf EUR 150 (gegenüber EUR 250 gemäß der 4. Geldwäsche-RL) und für Bargeldbehebungen und Online-Zahlungen auf EUR 50 – ist Österreich (abgesehen von anderen von der Europäischen Kommission im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich vorgebrachten Mängeln) weiter mit der Umsetzung im Verzug.

13.11.2019, Autor: Florian Kranebitter / www.fwp.at