Am 1.11.2017 tritt eine Novelle des Kartellgesetzes in Kraft, durch die es zu einer Erweiterung der bei der Bundeswettbewerbsbehörde anmeldebedürftigen Zusammenschlüsse von Unternehmen kommen wird.

Umsatzbezogene Anmeldeschwellen
Nach der aktuellen Rechtslage sind Zusammenschlüsse anmeldebedürftig, wenn die daran beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielt haben (bei Medienzusammenschlüssen werden diese mit dem Faktor 20 bzw 200 multipliziert):

– weltweit insgesamt mehr als EUR 300 Mio,
– im Inland insgesamt mehr als EUR 30 Mio und
– mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.

Erzielt allerdings nur eines der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und erzielen die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als EUR 30 Mio besteht auch bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen keine Anmeldepflicht.

Transaktionswertbezogene Anmeldeschwelle
Nunmehr kommt zu den vorher genannten umsatzbezogenen Anmeldeschwellen eine weitere, transaktionswertbezogene Anmeldeschwelle hinzu. Einer Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde bedürfen ab 1.11.2017 demnach auch Zusammenschlüsse, wenn
– die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als EUR 300 Mio erzielten,
– die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als EUR 15 Mio erzielten,
– der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als EUR 200 Mio beträgt und
– das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang (siehe dazu näher unten) im Inland tätig ist.

Die Gegenleistung umfasst alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss erhält (Kaufpreis), zuzüglich des Wertes etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.

Erhebliche Inlandstätigkeit
Das Kriterium der erheblichen Inlandstätigkeit soll Unternehmen mit marginalen Aktivitäten in Österreich vom Zusammenschlusstatbestand ausnehmen. Eine erhebliche Inlandstätigkeit wird den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge etwa dann anzunehmen sein, wenn sich ein Standort des zu erwerbenden Unternehmens im Inland befindet. Ansonsten sollen die Faktoren für die Inlandstätigkeit zB von den anerkannten Maßzahlen der jeweiligen Branche abhängen. Im digitalen Bereich wird man beispielsweise die Nutzerzahlen („monthly active users“) oder die Zugriffshäufigkeit einer Website („unique visits“) für die Beurteilung der Inlandsauswirkung heranziehen können. Zu beachten ist, dass die Tätigkeiten eines Unternehmens dem Ort zuzurechnen sind, an dem sich der Kunde befindet. Dies gilt auch für den digitalen Bereich, da am Ort des Kunden der Wettbewerb um den Kunden stattfindet.

Was aktuell zu beachten ist
Die neue transaktionswertbezogene Anmeldeschwelle ist für alle Zusammenschlüsse relevant, die nach dem 31.10.2017 durchgeführt werden sollen. Zu beachten ist dabei, dass sich ein Zusammenschluss aus vielfältigen Gründen verzögern kann. Sollte sich nämlich bei laufenden Transaktionen die Durchführung derart verzögern, dass auf den Zusammenschluss bereits die neuen Anmeldeschwellen zur Anwendung gelangen, wäre gegebenenfalls eine Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde vorzunehmen. Es empfiehlt sich daher bereits jetzt die neue transaktionswertbezogene Anmeldeschwelle mitzuberücksichtigen, möchte man vermeiden, im Falle einer verzögerungsbedingten Anmeldepflicht in zeitliche Bedrängnis zu geraten.

11.10.2017, Autor: Konstantin Köck / www.jankweiler.at