Das Erwachsenenschutzgesetz geht mit 7. Juli 2016 in die Begutachtung. Das Justizministerium hat den Erwachsenenschutz komplett neu erarbeitet und legt einen Entwurf vor, der die Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungshilfe für die Betroffenen in den Mittelpunkt stellt.

Justizminster Wolfgang Brandstetter und Volksanwältin Gertrude Brinek; (c) BKA/Hans Hofer
Justizminster Wolfgang Brandstetter und Volksanwältin Gertrude Brinek;
(c) BKA/Hans Hofer

Die Zahl der Sachwalterschaften hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen (2003: 30.000 – 2015: 60.000). Sie werden in vielen Fällen weniger als Rechtsschutz für die betroffenen Personen, sondern mehr als Hilfestellung für mögliche Vertragspartner und Erbringer von Sozialleistungen gesehen.

Seit Dezember 2013 gibt es Überlegungen und Vorarbeiten zu einer Reform des Sachwalterrechts. Zudem verlangt die UN-Behindertenrechtskonvention umfangreiche Änderungen des Erwachsenenschutzgesetzes. Unter Einbeziehung der betroffenen Personen („SelbstvertreterInnen“) sowie vieler anderer Personengruppen (Rechtsprechung, Anwaltschaft, Notariat, Behinderteneinrichtungen, SeniorenvertreterInnen, Sachwaltervereine, etc.) wurde somit ein neuer Gesetzesentwurf erarbeitet, der heute eingereicht wird.

Einige wesentliche Inhalte beziehen sich auf:
– Änderungen der Vorsorgevollmacht
– Einführung eines gewählten Erwachsenenvertreters
– Ausbau der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung
– Befristung und Zurückdrängung der Bestellung von Sachwaltern für alle Angelegenheiten
– Ausbau des Clearings
– Neuregelung der Vertretungsbefugnisse des Sachwalters in Angelegenheiten der Personensorge (Ehe, Scheidung, Obsorge, etc.)
– Überarbeitung der Entschädigungsregelung.

Die Begutachtungsfrist endet am 12. September 2016.
Den gesamten Ministerialentwurf samt Erläuterung finden Sie hier unter Gesetzesentwürfe.

Mit der Reform soll das seit bereits 30 Jahren bestehende System der Sachwalterschaft ersetzt werden. Der Sachwalter wird zum Erwachsenenvertreter, und das Erwachsenenschutzgesetz wird auf insgesamt vier Säulen der Vertretung aufgebaut: Vorsorgevollmacht, die gewählte, die gesetzliche und die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Mit diesen Vertretungsmöglichkeiten soll es verschiedene Möglichkeiten der Vertretung mit mehr Selbstbestimmung geben. Eine Voraussetzung dafür ist ein stärkeres Hinschauen, Reflektieren und Differenzieren aller Beteiligten. „Für jede Situation soll die bestmögliche Lösung gefunden werden, damit den Betroffenen so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Handeln ermöglicht wird. Durch die vier Säulen der Vertretung kann künftig individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse der betroffenen Person eingegangen werden. Die Einschränkung der Autonomie wird auf das absolut notwendige Maß begrenzt“, so Bundesminister Brandstetter.

Clearing verpflichtend
Die Sachwalter- bzw. Erwachsenenschutzvereine werden zur Drehscheibe der Rechtsfürsorge ausgebaut. Neben der Ausweitung ihrer Beratungsfunktion kann bei ihnen künftig auch eine Vorsorgevollmacht errichtet und ein Erwachsenenvertreter gewählt werden. Da die gerichtliche Bestellung eines Erwachsenenvertreters wie bisher nur das letzte Mittel sein soll, ist künftig auch ein „Clearing“ bei den Vereinen im Vorfeld der Bestellung verpflichtend. Dieses „Clearing“ soll sicherstellen, ob eine gerichtliche Erwachsenenvertretung notwendig ist oder nicht. Das Modellprojekt „Unterstützung zur Selbstbestimmung“ hat bestätigt, dass sich dieses seit 2006 bestehende Angebot in der Praxis sehr gut bewährte, und damit eine große Zahl an gerichtlich angeordneten Sachwalterschaften vermieden werden konnte.

In die Neugestaltung des Erwachsenenschutzes waren alle betroffenen Personen und Personengruppen (Anwaltschaft, Notariat, Behinderteneinrichtungen, SeniorenvertreterInnen, Sachwaltervereine, Volksanwaltschaft, Angehörige etc.) durch regelmäßige Gesprächsrunden, Arbeitskreise und Diskussionsgruppen intensiv eingebunden. Auch Betroffene selbst wurden befragt. „Durch diese Zusammenarbeit haben wir nicht nur ein komplett neues Gesetz geschrieben, wir haben einen neuen Prozess der Mitgestaltung geschaffen“, so Wolfgang Brandstetter.

Das vorgelegte Reformkonzept erfüllt die Vorgaben der UN-Behindertenrechtekonvention und schafft eine moderne rechtliche Grundlage, die jedem internationalen Vergleich standhält. „Allgemein lässt sich ein Trend erkennen, der schutzbedürftige Menschen nicht mehr automatisch als pflegebefohlen ansieht. Mit der Reformbestrebung nach mehr Selbstbestimmung und Autonomie für die betroffenen Personen sind wir voll auf der Höhe der Zeit“, so Brandstetter abschließend. Die Begutachtungsfrist ist bis 12. September 2016 angesetzt, in Kraft treten sollen die Neuerungen am 1. Juli 2018.

Zentrale Forderungen der Volksanwaltschaft werden mit dem vorliegenden Gesetz berücksichtigt. Bisher wurden Sachwalterschaften als zu früh, zu umfassend, zu lange und de facto als Entrechtlichung erlebt. Nunmehr ist immer der Wille der Betroffenen maßgeblich und die gerichtliche Erwachsenenvertretung ultima ratio, nicht für alle Angelegenheiten, zeitlich befristet und die Angehörigen bekommen Rechte. Mit diesem Gesetz sind die justiziellen Rahmenbedingungen geschaffen. Gefordert bleiben aber weiterhin die Gesundheits- und Sozialpolitik, um eine Selbstständigkeit in allen Lebenslagen zu gewährleisten.

Wien, 7. Juli 2016; Quelle: www.justiz.gv.at