Die verpflichtende Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2019 Ihrer Registrierkasse(n) ist bis spätestens 15. Februar 2020 vorzunehmen.

Was ist zu tun?
Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen, zu überprüfen und gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist 7 Jahre aufzubewahren. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden.

Die Überprüfung kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.

Sollte Ihre Registrierkasse über die technischen Voraussetzungen verfügen, den Jahresbeleg elektronisch zu erstellen und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline zu übermitteln, so kann der Ausdruck und die Aufbewahrung entfallen.

Bis wann hat die Überprüfung zu erfolgen?
Die Überprüfung des Jahresbelegs 2019 (manuell oder automatisch) ist bis spätestens 15. Februar 2020 vorzunehmen. Eine Überprüfung nach 15. Februar 2020 könnte seitens des Finanzamtes als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.

7.1.2020, Autoren: Nebojsa Radisity, Johanna Rosenauer / www.pwc.at