Zur Erinnerung: Die verpflichtende Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2019 Ihrer Registrierkasse(n) ist bis spätestens 15. Februar 2021 vorzunehmen. (Bild: pixabay.com)

Was ist zu tun?
Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen, zu überprüfen und gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist 7 Jahre aufzubewahren. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Der Beleg ist grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres (dh 31. Dezember 2020) auszustellen. Werden aufgrund von behördlich angeordneten Filialschließungen bereits vor dem 31. Dezember 2020 keine Umsätze mehr getätigt, kann auch der letzte Tag, an dem Umsätze getätigt werden, als Stichtag herangezogen werden.

Die Überprüfung kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.

Sollte Ihre Registrierkasse über die technischen Voraussetzungen verfügen, den Jahresbeleg elektronisch zu erstellen und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline zu übermitteln, so kann der Ausdruck und die Aufbewahrung entfallen.

Bis wann hat die Überprüfung zu erfolgen?

Die Überprüfung des Jahresbelegs 2020 (manuell oder automatisch) ist bis spätestens 15. Februar 2021 vorzunehmen. Eine Überprüfung nach 15. Februar 2021 könnte seitens des Finanzamtes als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.

19.1.2021 / Autorin: Johanna Rosenauer / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at