Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über geplante Änderungen der bereits bestehenden COVID-19 Förderungen sowie einen Ausblick auf neue COVID-19 Förderungen mit Stand 4. Februar 2021.

Investitionsprämie
Laut eingebrachtem Ministerialbeschluss vom 20. Jänner 2021 soll die Frist der ersten Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, von 28. Februar 2021 auf 31. Mai 2021 verlängert werden.

Weiters soll auch der Investitionsdurchrechnungszeitraum, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen von bis zu EUR 20 Mio. von 28. Februar 2022 auf 28. Februar 2023 verlängert werden. Für jene Anträge mit einem Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio. soll der Investitionsdurchrechnungszeitraum von 28. Februar 2024 auf 28. Februar 2025 verlängert werden.

Die Abrechnungsfrist soll von 3 Monaten auf 6 Monate ausgeweitet werden.

Bitte beachten Sie, dass sich der Beschluss derzeit noch in der Begutachtungsphase befindet und somit noch nicht in Kraft ist.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz
Am 28. Jänner 2021 hat die Europäische Kommission grünes Licht für die Erweiterung des bestehenden Beihilferahmens gegeben. Demnach soll die bisherige Obergrenze beim Fixkostenzuschuss 800.000 von EUR 800.000 auf EUR 1,8 Mio. pro Unternehmen angehoben werden. Ebenfalls soll der Rahmen für den Verlustersatz von bisher EUR 3 Mio. auf EUR 10 Mio. pro Unternehmen angehoben werden.

Weiters wurde der „befristete Rahmen“ von 30. Juni 2021 auf 31. Dezember 2021 erweitert.

Bitte beachten Sie, dass die Erhöhung des Beihilferahmens durch die EU-Kommission noch in nationales Recht umgesetzt werden muss, was noch nicht erfolgt ist.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://ec.europa.eu/germany/news/20210128-beihilfen-coronakrise_de

Ausfallsbonus
Am 17. Jänner 2021 wurde von der österreichischen Bundesregierung der Ausfallsbonus als neues Förderinstrument für direkt und indirekt von der COVID-19 Krise betroffene Unternehmen angekündigt. Der Ausfallsbonus kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat. Damit erhalten auch jene Unternehmen den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit nicht beantragen konnten. Der Ausfallsbonus beträgt 30% des Umsatzausfalles, aber max. EUR 60.000 pro Monat. Der Betrag wird aufgeteilt, wonach 50% auf den tatsächliche Ausfallsbonus entfallen und 50% ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sind.

Eine Antragstellung soll über FinanzOnline erfolgen und kann ab dem 16. des kommenden Monats (zB ab 16. Februar 2021 für den Monat Jänner 2021) gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass es derzeit es noch keine Richtlinie zum Ausfallsbonus gibt.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html

Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen
Nach unserem derzeitigen Informationsstand soll es weiters einen Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen geben, jedoch liegen uns noch keine genaueren Informationen dazu vor.

4.2.2021 / Autorinnen: Daniela Stastny, Alexandra Velic / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at