Unklare Verhältnisse in der Berechnung der 5-prozentigen Umsatzsteuer. (Bild: pixabay)

Wie bekannt, hat die Regierung zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona Krise die – wie es oft heißt – einheitliche Senkung des Umsatzsteuersatzes für besonders betroffene Branchen auf 5% beschlossen. Das bringt zwar organisatorische Herausforderung mit sich wie etwa die Umstellung der Registrierkasse, sollte jedoch fachlich versierte Mitarbeiter in Buchhaltung und Accounting nicht vor Rätsel stellen.

Dennoch: Wüssten Sie, welcher der Prozentsätze (5%, 10% oder 20% Umsatzsteuer) derzeit etwa für eine Dose Orangensaft zu verrechnen ist?
Die Antwort lautet: Alle 3! Der Orangensaft im Restaurant wird mit dem angekündigten, reduzierten Satz von 5% belegt. Kauft man sich eine Dose Orangensaft etwa beim Würstelstand unterliegt diese derzeit einem „teil-reduzierten“ Satz von 10%. Macht man sich im Hotelzimmer eine Dose Orangensaft auf, muss diese mit 20% versteuert werden.

Auch die Jause kann umsatzsteuertechnisch herausfordern: Die ToGo-Topfengolatsche aus der Bäckerei darf nicht mit dem reduzierten Satz von 5% verrechnet werden. Der dazu passende ToGo-Kaffee als „offenes Getränk“ hingegen schon.

Allein diese beiden Beispiele zeigen deutlich die Komplexität unseres Steuerrechts. Eine Liste des Finanzministeriums mit weiteren Beispielen zur Anwendung der richtigen Umsatzsteuersätze unterstreicht diese Tatsache.

Zahlreiche Rufe nach Vereinfachung des Steuersystems verhallen einmal mehr. Die Reduktion des Satzes für bestimmte Branchen „auf einheitlich 5%“ bleibt leider eine Überschrift. Der Teufel steckt weiterhin im Detail.

22.7.2020 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at