Vor allem zur Grippesaison stellt sich immer wieder die Frage, ob und wie lange ein Anspruch auf Pflegefreistellung für die Betreuung seiner Angehörigen besteht. Die Pflegefreistellung für Dienstnehmer ist im Urlaubsgesetz geregelt und stellt einen eigens gesetzlich geregelten Dienstverhinderungsgrund dar. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Pflegefreistellung daher neben den Freistellungsansprüchen des Angestelltengesetzes bzw. ABGB zu gewähren.

Pflegefreistellung – 1. Woche / 1 Woche pro Arbeitsjahr wegen
– der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen
– wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls einer Betreuungsperson oder
– Begleitung seines erkrankten Kindes oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt (bis zum 10. Lebensjahr)

Pflegefreistellung – 2. Woche (bei Verbrauch der ersten Woche)
– Die zweite Woche Pflegefreistellung steht wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat zu.
– Der Arbeitnehmer darf keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen aufgrund eines Gesetzes, Kollektivvertrags, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrages haben

Urlaub ohne Vereinbarung
Ist sowohl die erste als auch die zweite Pflegefreistellungswoche vom Dienstnehmer ausgeschöpft, besteht für diesen noch die Möglichkeit zur notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes, dass das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, einen Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anzutreten.

Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, ferner Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, anzusehen. Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) haben für ihre leiblichen Kinder Anspruch auf Pflegefreistellung – und zwar unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Anspruch auf Pflegefreistellung
– entsteht nach Antritt des Arbeitsverhältnisses und ist an keine Wartezeit gebunden
– Es gilt der Anspruch immer für ein Arbeitsjahr
– Das Entgelt wird nach dem Ausfallsprinzip weiterbezahlt.
– Arbeitnehmer können bei Bedarf die Pflegefreistellung tage-, aber auch nur stundenweise in Anspruch nehmen.
– Die ordnungsgemäße Meldung ist Voraussetzung

21.2.2018, www.huebner.at