Kurzarbeit wurde in den meisten Fällen für den maximalen Zeitraum von 3 Monaten vereinbart. Es ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die Kurzarbeit vorzeitig beendet werden kann. Der Arbeitgeber kann dies einseitig tun und muss dem AMS und den Vertragspartnern (also Betriebsrat oder betroffenen Mitarbeitern sowie Sozialpartnern) die Beendigung unverzüglich schriftlich bekanntgeben. Auch die Beschäftigten sind darüber so früh als möglich zu informieren, damit sie sich auf die Wiederaufnahme der vollen Arbeit einstellen können.

Was könnte eventuell gegen die vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit sprechen?
• Entwickelt sich das Geschäft schlechter als gedacht (wegen Mangel an Kunden oder Aufträgen oder aufgrund neuer Restriktionen), ist es einfacher, die Kurzarbeit mit schwankender Arbeitszeit fortzusetzen als sie von neuem zu beantragen.
• Wer vorzeitig beendet, erhält keine Beihilfe mehr, muss ab diesem Zeitpunkt das volle Entgelt zahlen und in der Regel noch die Behaltefrist von 1 Monat einhalten.
• Prüfen Sie jedenfalls vor Beendigung, ob Sie das Mindest-Arbeitsvolumen von 10% während Kurzarbeit erreicht haben; bei Unterschreitung droht der Verlust der Beihilfe.

Wird die Kurzarbeit beendet, so ist gemeinsam mit der Abrechnung des letzten Kurzarbeitsmonats ein Durchführungsbericht an das AMS zu übermitteln, der jedenfalls Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalls zu enthalten hat. Für die Durchführungsberichte sollen vom AMS Formulare zur Verfügung gestellt werden.

Organisatorisches: Details sowie Fragen und Antworten zum Thema finden Sie bei der WKO.

5.5.2020, Autor: www.huebner.at