Für Personen, die sich seit mindestens sechs Wochen im Krankenstand befinden, soll es ab 1. Jänner 2017 die Möglichkeit geben, mit dem Arbeitgeber eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Die Dauer kann von einem bis zu sechs Monaten betragen. Das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt mindestens drei Monate lang bestanden haben.

Das Gesetz sieht vor, dass die betroffenen Personen neben dem aliquot zustehenden Entgelt für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit eine Geldleistung der Krankenversicherung erhalten, nämlich das Wiedereingliederungsgeld. „Da die Summe aus Teilentgelt und Wiedereingliederungsgeld höher ist als das im Krankenstand bezogene Krankengeld, besteht auch ein finanzieller Anreiz für den Abschluss einer Wiedereingliederungsteilzeit“, erläutert Ministerin Sabine Oberhauser.

Oberhauser betont, dass es dabei keinesfalls um einen „Teilzeitkrankenstand“ gehe. “Personen, die Grippe haben oder sich ein Bein gebrochen haben, sollen sich natürlich weiterhin auskurieren. Doch für Personen, die länger im Krankenstand waren – beispielsweise aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Krebserkrankung – ist es oftmals besser, zunächst weniger Stunden zu arbeiten und das Pensum langsam zu steigern, als gleich wieder voll einzusteigen”.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Verdienst von 2.000 Euro im Monat hat einen Krankengeldanspruch von 1.200 Euro. Wenn er nun im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit seine Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert, hat er Anspruch auf ein Entgelt von 1.000 Euro und auf Wiedereingliederungsgeld von 600 Euro – insgesamt als 1.600 Euro.

Ende September 2016 wurde das „Wiedereingliederungsteilzeitgesetz“, das in Zusammenarbeit von Gesundheits- und Sozialministerium erarbeitet wurde, in Begutachtung geschickt.

29. September 2016, www.bmgf.gv.at