Ziel des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes: Längerer Verbleib von Arbeitnehmern im Erwerbsleben

Wiedereingliederungsteilzeitgesetz / Arbeitsrecht. Der Nationalrat hat am 15.12.2016 ein Gesetz zum besseren Arbeitseinstieg nach langem Krankenstand beschlossen. Er hat damit einen Sozialpartnervorschlag umgesetzt, der die Rückkehr schwer erkrankter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Job erleichtert.

Ab 1. Juli 2017 wird es möglich, nach langen Krankenständen schrittweise wieder in den Beruf einzusteigen. Das Modell ist für beide Seiten freiwillig, die wöchentliche Normalarbeitszeit darf für die Dauer von maximal sechs Monaten um höchstens 50 Prozent und mindestens 25 Prozent reduziert werden. Der Dienstnehmer erhält für den Wiedereingliederungszeitraum neben dem aliquoten Entgelt und den aliquoten Lohnnebenkosten vom Dienstgeber ein Wiedereingliederungsgeld (~ aliquotes Krankengeld) von der GKK. Dienstnehmer verlieren so nicht den Anschluss im Berufsleben, Dienstgeber erhalten sich wichtige Fachkräfte und das Sozialsystem wird durch geringere Kosten für Krankenstände entlastet.

Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit sind:
– ein mindestens sechswöchiger Krankenstand
– die Bestätigung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Wiedereingliederung
– die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans und
– die Beratung durch Arbeitsmediziner/arbeitsmedizinischen Dienst oder fit2work

Halber Pensionsbeitragssatz: Anreiz für längeres Arbeiten
Durch die Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung wird ein Anreiz für Versicherte geschaffen, länger im Erwerbsleben zu bleiben. Menschen mit einem Anspruch auf Alterspension müssen künftig nur den halben Pensionsbeitragssatz zahlen, wenn sie sich bei Erreichen des Regelpensionsalters dafür entscheiden, weiterzuarbeiten und die Pension nicht gleich zu beziehen. Dieser Anreiz ist ein Schritt in die richtige Richtung und stellt motivierte Versicherte finanziell besser als bisher.

22. Dezember 2016, Quelle: www.wko.at
Bundesgesetz: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01440/index.shtml