Auswirkungen auf PKW-Sachbezug und NoVA. Am 13.2.2019 veröffentlichte das BMF eine Information betreffend die Umstellung der Messverfahren im Bereich PKW zur Festsetzung der Sachbezugswerte und der NoVA. Um realistischere Messergebnisse in Bezug auf den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten, wurde ein neues Messverfahren – das WLTP-System (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) – eingeführt, das auf weltweit gesammelten Fahrdaten basiert und das bisher angewendete Messverfahren, NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus), ablösen wird.

Das neue WLTP Messverfahren gilt als zurzeit objektivste und realitätsnaheste Messmethode (Foto: pixabay.com)

Berechnungsgrundlage
Sowohl für die Ermittlung des Sachbezugswertes als auch der NoVA ist der CO2-Emissionswert laut Zulassungsschein heranzuziehen. Bei Sachbezügen besteht je nach Jahr der Anschaffung ein maximaler CO2-Emissionswert (für sogenannte „schadstoffarme KFZ“), bis zu dem der monatliche Sachbezug mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten oder maximal EUR 720 pro Monat berechnet wird. Sofern ein höherer Emissionswert laut Zulassungsschein gegeben ist, erhöht sich der Sachbezugswert auf 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten oder maximal EUR 960 pro Monat. Die Formel zur Berechnung der NoVA basiert ebenfalls auf den CO2-Emmissionswerten wovon – je nach Art des verwendeten Treibstoffe – gewisse Beträge in Abzug gebracht werden können.

Messverfahren im Vergleich
Der NEFZ stellte das bisherige Testverfahren zur Ermittlung der Schadstoff-emissionen dar und wurde erstmals im Jahr 1992 verwendet. Während dieses Verfahrens wird das KFZ gewissen Bedingungen ausgesetzt (Temperatur, Streckenlänge, Durchschnittsgeschwindigkeit, Standzeitanteil etc) und dabei der Emissionsausstoß gemessen. Der NEFZ ist aber mittlerweile veraltet; die Durchschnittsprofile stimmen oftmals nicht mit den Nutzungsprofilen der Fahrer überein, da diese von einer kraftstoffsparenden Fahrweise ausgehen. Mit dem neuen WLTP Messverfahren soll nunmehr ein realistischeres Ergebnis bei der Berechnung des Kraftstoffverbrauches gefördert werden. Das neue Messverfahren unterscheidet sich vom bisherigen in der Hinsicht, dass der Testzyklus länger ist und von einem wesentlich dynamischeren Fahrprofil ausgegangen wird, dh unter anderem eine höhere Höchst- als auch Durchschnittsgeschwindigkeit simuliert werden.

Übergangsbestimmung
Das Messverfahren nach WLTP wurde mittels EU-Verordnung (2017/1151 vom 1.6.2017) eingeführt. Ab 1.9.2017 waren alle neu typisierten PKW und leichten Nutzfahrzeuge dem neuen Verfahren zu unterziehen. Die WLTP-Werte wurden jedoch gemäß der Übergangsbestimmung der Verordnung bis 1.9.2018 auf die NEFZ-Werte zurückgerechnet (korrelierter NEFZ-Wert). Im Zulassungsschein der ab 1.9.2018 neu zugelassenen Fahrzeugen musste bereits der korrelierte NEFZ-Wert ausgewiesen werden – dieser wird bis 31.12.2019 weiterhin als Basis für die Besteuerung herangezogen. Ab 1.1.2020 werden ausschließlich die Werte gemäß WLTP-Prüfverfahren maßgeblich sein.

Ausblick
Für jene Fahrzeuge, für welche gemäß Übergangsbestimmung die korrelierten NEFZ-Werte zur Besteuerung herangezogen werden müssen, kann es aufgrund der Rückrechnung im Vergleich zu den ursprünglichen NEFZ-Werten zu teils höheren CO2-Werten kommen. Laut BMF sind prinzipiell aber auch Rückgänge möglich. Obwohl der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeuges von vielen Faktoren abhängt, ist das durch die Verordnung vorgesehene neue WLTP Messverfahren die zurzeit objektivste und realitätsnaheste Messmethode. Ab 1.1.2020 werden Sachbezugswerte und NoVA ausschließlich anhand der WLTP-Werte berechnet, wobei mit höheren Ergebnissen zu rechnen ist. Gemäß WKO gibt es jedoch seitens des BMF die Zusage, dass bis Ende 2019 eine neue NOVA-Berechnung erarbeitet wird, welche ab 1.1.2020 zur Anwendung kommt. Das gesamte jährliche NoVA Aufkommen soll nämlich trotz neuem WLTP-Messverfahren grundsätzlich gleich bleiben. Vorerst sollten sich somit für Autofahrer noch keine unmittelbaren Auswirkungen ergeben. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

25.3.2019, Autor: Hubertus Seilern-Aspang / www.deloitte.at