Angleichung Arbeiter und Angestellte: Was ändert sich ab 1. Juli 2018?

Die Entgeltfortzahlungsfrist bei Krankenstand erhöht sich ab dem 2. Dienstjahr von bisher 6 auf 8 Wochen vollen Entgeltanspruch (Foto: pixabay.com)

Die neuen Bestimmungen für die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte bei Krankheit treten mit 1. Juli 2018 in Kraft, welche für Arbeitsverhältnisse, die nach dem Stichtag 30. Juni 2018 beginnen, anwendbar sind. Ab diesem Zeitpunkt werden die Angestellten an das System der Arbeiter angeglichen. Es gelten die Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankenstand für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen.

Beispiel 1:
Ein Arbeitsjahr dauert von Mai bis Mai. Im Mai 2019 beginnt somit ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag und die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis erst ab Mai 2019 anwendbar.

Beispiel 2:
Ein Arbeitsjahr dauert von August bis August. Im August 2018 beginnt somit ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag und die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis ab August 2018 anwendbar.

Beispiel 3:
Ein neuer Dienstnehmer tritt bei Ihnen am 15. Juli ein. Für neue Dienstverhältnisse gilt sowieso ab 1.7. die neue Regelung.

Was ist NEU?
– Die Entgeltfortzahlungsfrist erhöht sich ab dem 2. Dienstjahr von bisher 6 auf 8 Wochen vollen Entgeltanspruch
– Entgeltfortzahlung über das Dienstverhältnis hinaus gilt nun neben der Dienstgeberkündigung/unberechtigten Entlassung/berechtigtem Austritt auch bei einvernehmlicher Auflösung während eines laufenden Krankenstandes.
– Das Dienstverhältnis endet einvernehmlich mit sofortiger Wirkung, die Entgeltfortzahlung wird bis zum tatsächlichen Ende des Krankenstandes im Rahmen des noch offenen Anspruchs geleistet.

27.06.2018, www.huebner.at