Wesentliche Neuerungen im Bereich der Ausländerbeschäftigung 2019. Grundsätzlich gilt, dass die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen (Personen aus Nicht-EWR und Nicht-EU Staaten) in Österreich nur zulässig ist, wenn eine behördliche Zustimmung für die Beschäftigung (Beschäftigungsbewilligung) vorliegt.

Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich ist nur dann zulässig, wenn eine behördliche Beschäftigungsbewilligung vorliegt. (Foto: pixabay.com)

Darüber hinaus ermöglicht die sogenannte Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüssel- und Fachkräften sowie hochqualifizierten Personen aus Drittstaaten in Österreich zu wohnen und zu arbeiten. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen finden sich im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), wobei bei Verstößen gegen diese Bestimmungen überproportional hohe verwaltungsbehördliche Geldstrafen drohen.

Mit der jüngsten Gesetzesnovelle kam es mit Jänner 2019 zu diversen Änderungen im Bereich der Ausländerbeschäftigung. Wir haben für Sie die wesentlichsten Neuerungen nachfolgend zusammengefasst.

Regionalisierung der Mangelberufsliste
Sofern längerfristig ein Arbeitskräftebedarf aus dem verfügbaren Arbeitskräftepotential im Inland nicht abgedeckt werden kann, werden alljährlich Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländer als Fachkräfte im Sinne des AuslBG (Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen) zugelassen werden können. Die Mangelberufsliste wird jedes Kalenderjahr durch die Fachkräfteverordnung neu festgelegt.

Im Rahmen der Novelle des AuslBG wurde nunmehr die gesetzliche Grundlage geschaffen, durch die in der jährlichen Fachkräfteverordnung (die aktuelle Fachkräfteverordnung 2019 ist am 2.1.2019 in Kraft getreten) auch Mangelberufe für bestimmte Bundesländer regional festgelegt werden können. Insofern gibt es neuerdings eine bundesweite Mangelberufsliste (Beispiel für bundesweite Mangelberufe im Jahr 2019: Dachdecker und Lohn- und Gehaltsverrechner) und ergänzende Listen für einzelne Bundesländer (Beispiel für einen Mangelberuf im Bundesland Kärnten im Jahr 2019: Maurer). Darüber hinaus wurde beschlossen, dass in der Fachkräfteverordnung Höchstzahlen für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen für bestimmte Bundesländer festgesetzt werden können.

Andererseits dürfen Fachkräfte, die in einem für ein bestimmtes Bundesland festgelegten Mangelberuf zugelassen werden, ab 2019 nur in einer in diesem Bundesland befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers beschäftigt werden. Bei Unternehmen, in denen Arbeiten überwiegend nicht in der Betriebsstätte verrichtet werden oder Aufträge außerhalb dieser zu erfüllen sind, ist die Beschäftigung der Fachkraft auch auf auswärtigen Arbeitsstellen (zB Baustellen) zulässig. Dies bedeutet, dass eine Beschäftigung auch auswärtige Arbeitsstellen (zB Baustelle in einem anderen Bundesland) umfassen kann, solange es sich dabei nicht um Betriebsstätten iSd Arbeitsinspektionsgesetzes handelt.

Anpassung des Punktesystems für sonstige Schlüsselkräfte
Das AuslBG regelt weiters die Zulassung von Ausländern zur Beschäftigung als sonstige Schlüsselkräfte und verweist als Voraussetzung ua auf die Erreichung der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die relevanten Kriterien (Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse Deutsch&Englisch sowie Alter). Das Punktesystem für die Zulassung sonstiger Schlüsselkräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt wurde nunmehr aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH (13.12.2017, G 281/2017) adaptiert. Das System wurde jenem der Fachkräfte in Mangelberufen angeglichen, was folglich zu einer veränderten Gewichtung der Punkte bei den Zulassungskriterien führt. Hierdurch können auch über 40-Jährige Personen mit Berufsausbildung die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreichen und als sonstige Schlüsselkraft mittels Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich tätig werden (für weitere Details siehe auch unseren Tax&Legal News Beitrag vom 30.1.2019).

Besonders Hochqualifizierte
Auch im Bereich der Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte (besondere Qualifikation bzw Fähigkeiten erforderlich, zB Studium) wird eine zusätzliche Verordnungsermächtigung eingeführt. Demnach können nunmehr durch Verordnung Berufe im hochqualifizierten Bereich (tertiäre Ausbildung) festgelegt werden, in denen hochqualifizierte Ausländer bevorzugt zugelassen werden können. Für diese Berufe bzw Ausbildungen wird die erforderliche Mindestpunkteanzahl herabgesetzt, um die Zulassung gut qualifizierter Schlüsselkräfte in besonders nachgefragten Berufen zu erleichtern.

Im Jahr 2019 dürfen daher entsprechend der mit 2.1.2019 in Kraft getretenen Verordnung (BGBl II 2/2019) Ausländer mit den in der Verordnung festgelegten Ausbildungen (zB Diplomingenieure für Starkstromtechnik oder für Maschinenbau, Wirtschaftstreuhänder oder Ärzte) als besonders Hochqualifizierte iSd AuslBG zugelassen werden.

22.3.2019, Autor: Philipp Bugelnig / www.deloitte.at