Zwei Punkte sind für die optimale Nutzung des Gewinnfreibetrages zu beachten: die zeitgerechte Anschaffung von entsprechenden Anlagegütern im laufenden Jahr und die erforderliche Antragstellung.

Die Jahres-Gewinn-Vorschaurechnung erleichtert die Anschaffungskompetenz von Wirtschaftsgütern (Foto: pixabay.com)

Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) erzielen, steht der Gewinnfreibetrag zu. Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG) können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13% des Gewinnes und setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis € 30.000 und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der Gewinnfreibetrag beträgt höchstens € 45.350 pro Jahr.

Der Grundfreibetrag von bis zu € 3.900 wird automatisch von der Finanz zuerkannt. Es ist nicht erforderlich, dass Investitionen in bestimmte Anlagegüter getätigt werden.

Gewinn über € 30.000
Übersteigt der Gewinn € 30.000 kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die Anschaffung bzw Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder von bestimmten Wertpapieren im laufenden Jahr. Die Geltendmachung des Freibetrages für PKW ist aber nicht möglich.

Darüber hinaus sind die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienenden Wirtschaftsgüter im Anlagenverzeichnis bzw. die Wertpapiere in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. In diesen Verzeichnissen ist für jedes Wirtschaftsgut anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden.

Beantragung bis zur erstmaligen Rechtskraft
Laut einem aktuellen VwGH-Erkenntnis ist es wesentlich, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag spätestens bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides (Feststellungsbescheid bei Personengesellschaften) geltend zu machen. Eine nachträgliche Beantragung oder Korrektur nach Eintritt der erstmaligen Rechtskraft ist nicht möglich.

Damit eine optimale Verwertung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages gewährleistet ist, sollte eine Jahres-Gewinn-Vorschaurechnung erstellt werden. Mit Hilfe dieser können Sie entscheiden, wie viele Wirtschaftsgüter noch angeschafft werden sollen, also ob geplante Investitionen noch im aktuellen Jahr getätigt oder auf das nächste Jahr verschoben werden sollen.

11.10.2018, www.huebner.at