Das letzte Quartal 2019 bringt mit den kälteren Temperaturen zahlreiche – teilweise maßgebliche – Änderungen in der Personalverrechnung mit sich. Die wohl gravierendsten Neuerungen betreffen die Bereiche Elternkarenz und Papamonat.

Gesetzlichen Anspruch auf Väterfrühkarenz (Papamonat), Bild: Jeff Allen auf Pixabay

Volle Anrechnung von Elternkarenzen
Elternkarenzen gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw Väter-Karenzgesetz (VKG) müssen bei Geburten ab dem 1.8.2019 künftig auf sämtliche dienstzeitabhängige Ansprüche in vollem Umfang angerechnet werden (diese Regelung gilt analog auch für Adoptionen und Pflegeübernahmen ab diesem Stichtag). Diese Neuerung betrifft vor allem die dienstzeitabhängigen Ansprüche, wie zB Gehaltsvorrückungen (Biennalsprünge), Abfertigung alt, Jubiläumsgelder (laut Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung), Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Fall von Krankenständen, Kündigungsfristen und den Anspruch auf die sechste Urlaubswoche.

Hierbei ist auch zu beachten, dass es keine rückwirkende Anrechnungspflicht gibt, dh für Geburten bis einschließlich 31.7.2019 gelten die bis dahin aktuellen (insbesondere kollektivvertraglichen) Anrechnungsregelungen. Sollte aber im Kollektivvertrag eine geringere Anrechnung vorgesehen sein, so ist diese bei Neufällen (dh Geburten ab dem 1.8.2019) zu missachten.

Während bei Geburten bis einschließlich 31.7.2019 (Altfälle) nur die erste Karenz bis zu maximal zehn Monate auf die Bemessung der Kündigungsfrist, auf die Dauer der Entgeltfortzahlung im Falle eines Krankenstandes und auf das Urlaubsausmaß – unter Berücksichtigung allfälliger Regelungen im Kollektivvertrag – angerechnet wird, gibt es im Zuge der Gesetzesänderung keine Einschränkungen mehr in Hinblick auf Zeit, Kinderanzahl oder bestimmte Ansprüche. Die gesetzliche Anrechnungspflicht besteht bis zum zweiten Geburtstag des Kindes (dies stellt den maximal möglichen Zeitpunkt für die Inanspruchnahme einer Elternkarenz dar), wobei längere Karenzzeiten im Kollektivvertrag vereinbart werden können. Für Karenzen bei adoptieren Kindern oder Pflegekindern richtet sich die gesetzliche Karenzhöchstdauer nach dem Alter des Kindes bei Adoption bzw bei der Übernahme in Pflege.

Rechtsanspruch auf Papamonat
Das Karenzgesetz sieht nun erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Väterfrühkarenz (Papamonat) vor. Beim Papamonat handelt es sich um eine unbezahlte Arbeitsfreistellung, bei der eine finanzielle Unterstützung seitens der Krankenkasse – der sogenannte Familienzeitbonus – beantragt werden kann. Der gesetzliche Anspruch auf den Papamonat besteht für alle Geburten ab dem 1.9.2019, wobei der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeber drei Monate vor dem ärztlich prognostizierten Geburtstermin über seine Absicht, in Väterfrühkarenz zu gehen, in Kenntnis zu setzen hat. Der genaue Beginn des Papamonats muss spätestens eine Woche nach der Geburt mitgeteilt werden, wobei zu beachten ist, dass er zwischen der Geburt und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter (also in der Regel acht Wochen nach der Geburt) konsumiert werden muss.

Ein Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf den Papamonat, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht – während der Zeit, in der sich das Kind noch im Krankenhaus befindet, kann somit noch keine Väterfrühkarenz beansprucht werden kann. Die Dauer des Papamonats muss zwischen 28 und 31 Tage liegen. Sollte eine kollektivvertragliche Regelung eine Freistellung nach der Geburt vorsehen, besteht diese neben dem Anspruch auf den Papamonat und dieser wird somit nicht gekürzt. Während des Papamonats ist der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Vorankündigung bis vier Wochen nach Ende des Papamonats besonders kündigungs- und entlassungsgeschützt. Außerdem wird die Freistellung auf sämtliche dienstzeitabhängige Ansprüche (zB Gehaltsvorrückungen, Kündigungsfristen, Jubiläumsgelder) angerechnet.

Die jeweilige zuständige Krankenkasse gewährt im Laufe des Papamonats eine finanzielle Unterstützung iHv ca EUR 700 wobei auch hierfür ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und der Kindesmutter vorliegen muss. Von dieser Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts kann dann abgesehen werden, wenn das Kind aus medizinischen Gründen länger als vorgesehen im Krankenhaus bleiben muss und sich der Vater deshalb mindestens vier Stunden täglich dort zur Pflege des Kindes aufhält.

12.11.2019, Autor: Philipp Bugelnig / Deloitte Tax / www.deloitte.at