Das BFG hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis (BFG 25.4.2018, RV/7100942/2015) entschieden, wann hinterzogene Abgaben vorliegen und ob der Tod des Steuerpflichtigen diese Beurteilung beeinflusst.


Zehn Jahre Verjährungsfrist, bei Verlängerung haftet der Rechtsnachfolger

Sachverhalt
Der Steuerpflichtigen wurden vom Finanzamt für die Jahre 2003-12 Einkommensteuern auf Basis einer Selbstanzeige für ausländisches Kapitalvermögen vorgeschrieben. Die Steuerpflichtige erhob im Jahr 2015 Beschwerde gegen sämtliche Einkommensteuerbescheide und wendete ein, dass sie aufgrund der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer von einer Endbesteuerung ausgegangen war. Für die Jahre 2004-06 wendete sie ein, dass bereits Verjährung eingetreten sei. Nach der Einbringung der Beschwerde verstarb die Beschwerdeführerin. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde von der Erbengemeinschaft auch vorgebracht, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht anzuwenden ist, da aufgrund des Todes der Täterin kein Finanzstrafverfahren mehr geführt werden kann, in welchem eine Abgabenhinterziehung festgestellt werden könnte. Zudem wurde vorgebracht, dass die verstorbene Beschwerdeführerin nicht mehr befragt werden kann und somit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Entscheidung des BFG
Das BFG wies die Beschwerde der vormaligen Steuerpflichtigen ab. Als Begründung führte das BFG an, dass die Frage ob hinterzogene Abgaben vorliegen, von der Abgabenbehörde als Vorfrage in eigener Verantwortung zu beurteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn der/die Steuerpflichtige bereits verstorben ist und deshalb kein Finanzstrafverfahren mehr durchzuführen ist. Entscheidend ist – nach dem Wortlaut des § 207 Abs. 2 BAO – dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die Verlängerung der Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung. Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist. Aus diesem Grund wurde auch nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Zur Vorfrage der Verjährung führte das BFG aus, dass es realitätsfremd sei, davon auszugehen, dass die Schweizer Einkünfte in Österreich nicht zu versteuern waren. Das BFG geht von einer bloßen Schutzbehauptung aus, da nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass derjenige der über ein größeres Vermögen verfügt von der potentiellen Steuerpflicht anfallender Einkünfte weiß. Die Abgabenverkürzung wurde somit ernstlich für möglich gehalten und wenn auch nicht absichtlich und wissentlich, so doch zumindest billigend in Kauf genommen. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben war daher nach Ansicht des BFG erfüllt.

Fazit
Diese Entscheidung hat nicht nur für den Einzelfall Auswirkungen. Wurden vom Steuerpflichtigen Abgaben hinterzogen, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die verlängerte Verjährungsfrist muss auch der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen. Für die Frage, ob hinterzogene Abgaben vorliegen, ist nicht entscheidend, ob die Abgabenhinterziehung vom Steuerpflichtigen selbst begangen wurde. Für die Verlängerung der Verjährungsfrist reicht aus, dass ein Beteiligter Abgaben hinterzogen hat.

13.6.2018, Autor: Hubertus Seilern-Aspang / www.deloitte.at

Zehn Jahre Verjährungsfrist, bei Verlängerung haftet der Rechtsnachfolger