Der Verwaltungsgerichtshof subsumierte Verluste aus Fremdwährungskrediten entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht unter realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen nach § 27 (3) EStG. Der eingeschränkte Verlustausgleich gemäß § 6 Z 2 lit c EStG, wonach Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern iSd § 27 (3) EStG nach vorrangiger Verrechnung mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen nur zu Hälfte mit den anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden darf, ist deshalb nicht anwendbar.

Verluste aus Fremdwährungskrediten stehen gesondert zu Einkünften aus Kapitalvermögen (© pixabay.com)

Ausgangslage
Aus einem betrieblich veranlassten Fremdwährungskredit resultierten im Jahr 2013 Kursverluste, welche die Beschwerdeführerin zur Gänze gewinnmindernd geltend gemacht hat. Das Finanzamt erhöhte den Gesamtbetrag der Einkünfte um die Hälfte der Kursverluste, da seiner Ansicht nach ein Verlustabzug nur zur Hälfte möglich sei. Hintergrund hierfür sei das Vorliegen von Wirtschaftsgütern iSd § 27 (3) EStG, wobei nicht entscheidend sei, ob das Wirtschaftsgut Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen tatsächlich auslöse, sondern vielmehr, ob es auf die Einkünfteerzielung ausgerichtet sei. Zudem geht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass der Begriff des Wirtschaftsgutes nicht nur Aktiva, sondern auch Verbindlichkeiten umfasse. Daraus folge die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes nach § 27a (1) EStG auf etwaige positive Einkünfte aus dem Fremdwährungskredit sowie die beschränkte Ausgleichsmöglichkeit von Verlusten iSd § 6 Z 2 lit c EStG im Ausmaß von 50% (bzw 55% ab 2015).

Die Ansicht des VwGH
Dem VwGH zufolge sind negative Einkünfte aus einer betrieblich veranlassten Fremdwährungsverbindlichkeit kein Fall des § 27 (3) EStG. Eine uneingeschränkte Abzugsfähigkeit der erlittenen Verluste ist somit möglich, da § 6 Z 2 lit a EStG nicht zur Anwendung kommt.

Begründet wird dies im Erkenntnis damit, dass lediglich der Kreditgeber als Gläubiger der Verluste aus einem Fremdwährungskredit – die für ihn Kapitalforderungen darstellen – Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen erzielt. Seitens der Revisionswerberin als Zinsschuldnerin können hingegen keine (negativen) Erträge aus dem Fremdwährungskredit als Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen. Diese Kreditverluste sind vielmehr als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung geltend zu machen.

Darüber hinaus lässt sich aus dem Zweck sowie dem Wortlaut des § 27 (3) EStG entnehmen, dass lediglich „Finanzvermögen“, nicht aber „Finanzschulden“ unter diese Bestimmung fallen.

Fazit
Der VwGH unterscheidet zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Fremdwährungskrediten. Fremdwährungsverluste auf Seiten des Kreditnehmers stehen dabei nicht im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Der besondere Steuersatz gemäß § 27a (1) EStG sowie die Beschränkung des Verlustausgleichs finden somit keine Anwendung. Vielmehr können Verluste aus betrieblich veranlassten Fremdwährungskrediten vollständig geltend gemacht werden und sind allfällige positive Erträge aus der Verbindlichkeit mit dem progressiven Einkommensteuersatz zu besteuern.

15.6.2018, Autorin: Celine Gunz / www.deloitte.at