Geplante Einführung eines neuen ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf ausgewählte Grundnahrungsmittel

Kürzlich hat die Bundesregierung die Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel beschlossen. Ab 1. Juli 2026 soll in Österreich ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz iHv 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel eingeführt werden.
Folgende Produktgruppen sind umfasst:
- Milch, Butter, Joghurt, Eier frisch von Hühnern
- Gemüse (zB Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse, Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salat, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte, Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika oder Spargel sowie gefrorenes Gemüse)
- Obst (Äpfel, Birnen, Quitten und Steinobst)
- Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (zB Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl)
- Speisesalz
Die genaue Liste finden Sie hier.
Bis 30. Juni 2026 ist weiterhin der ermäßigte Steuersatz iHv 10 % anwendbar.
Praktische Anmerkungen:
Abgrenzung des anwendbaren Steuersatzes
Für die Anwendung des Steuersatzes ist grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw Zeitpunkt der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs abzustellen.
Besonderheit bei Anzahlungen
Anzahlungen sind zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich der Umsatzsteuersatz bis zum Leistungszeitpunkt, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung, dh in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2026 bzw für das dritte Quartal 2026. Bereits ausgestellte Anzahlungsrechnungen sind zu berichtigen. Andernfalls könnte bei Minderung des Steuersatzes die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung geschuldet werden. Die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Davon abweichend, sieht die Finanzverwaltung in Rz 1476 UStR eine Verwaltungsvereinfachung vor: Aus Praktikabilitätsgründen kann der Unternehmer Anzahlungsrechnungen bereits mit jenem Steuersatz ausweisen, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird, und diesen Umsatzsteuerbetrag abführen. Dies setzt allerdings in der Praxis voraus, dass die BMF-Umsatzsteuerformulare bereits für Vorperioden eine Besteuerung mit dem reduzierten Steuersatz iHv 4,9 % zulassen. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli erforderlich.
Technische Herausforderungen
Die Steuersatzänderung auf 4,9 % führt nicht nur zu einer Umstellung in vielen ERP-Systemen, sondern sorgt auch bei Unternehmen mit Registrierkassenpflicht für technischen Anpassungsbedarf. Viele Registrierkassen unterstützen nur eine begrenzte Anzahl von Steuersätzen und häufig sind diese auf ganze Zahlen beschränkt. Akzeptieren die Registrierkassen keine Dezimalstellen, ist unter Umständen eine Software-Anpassung erforderlich, um den neuen Steuersatz korrekt abzubilden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich rechtzeitig mit ihrem Softwareprovider in Verbindung setzen und ein eventuelles Update beantragen müssen. Unsere Expert:innen unterstützen Sie hierbei gerne.
Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung bleibt abzuwarten.
05.02.2026, Autorinnen: Alexandra Hainz und Nicole Kruckenfellner, PwC Austria



