Normverbrauchsabgabe – update

Fachinformation zum Budgetbegleitgesetz 2025 betreffend Normverbrauchsabgabe ab 1. Juli 2025
Mit 1. Juli 2025 wird der Kraftfahrzeugbegriff des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) durch das Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) angepasst. Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, werden vom Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ausgenommen.
Neben Kraftfahrzeugen der kraftfahrrechtlichen Klassen L3e, L4e, L5e, L7e und M1 sind weiterhin andere Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen, die zwischen vier und neun Sitzplätze haben und daher grundsätzlich ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der NoVA umfasst.
Um zu gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Sitzplätzen, bei denen die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges zur Güterbeförderung überwiegt, nicht der NoVA unterliegen, wurden Ausnahmen vorgesehen. Differenziert nach der Aufbauart des Kraftfahrzeuges, werden bestimmte Fahrzeugeigenschaften als Abgrenzungskriterien herangezogen. Die Einordnung der Fahrzeugeigenschaften und Ausstattung orientiert sich sowohl an der EuGH- und VwGH-Judikatur als auch an kraftfahrrechtlichen Vorschriften.
§ 2 Abs. 1 Z 3 und 4 NoVAG 1991, in der ab 1. Juli 2025 geltenden Fassung, kann auf der Seite des Parlaments gefunden werden.
Beantwortung von Zweifelsfragen:
Sind Kfz mit zwei Sitzreihen, die aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung, ihrer Beschaffenheit nach weder hauptsächlich zur Personen- noch zur Güterbeförderung bestimmt sind, vom Kraftfahrzeugbegriffgemäß § 2 NoVAG 1991 idF BBG 2025 umfasst?
Kraftfahrzeuge, die aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung, ihrer Beschaffenheit nach eindeutig weder zur Personen– noch zur Güterbeförderung bestimmt sind (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage), unterliegen auch dann nicht dem Anwendungsbereich des NoVAG 1991, wenn diese mit mehr als drei Sitzplätzen ausgerüstet sind. Die in § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BBG 2025 vorgegebenen Merkmale müssen bei diesen Kraftfahrzeugen nicht vorliegen.
Wann gelten Kfz mit geschlossenem Aufbau (sog. Kastenwägen) und zwei Sitzreihen nicht als Kraftfahrzeuge, die gem. § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BBG 2025 ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind?
Kraftfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau (sog. Kastenwägen) und zwei Sitzreihen gelten nicht als Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, wenn
- sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet,
- in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und
- die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.
Wann gelten Kfz mit offenem Aufbau (sog. Pritschenwägen) und zwei Sitzreihen nicht als Kraftfahrzeuge, die gem. § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BBG 2025 ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind?
Kraftfahrzeuge mit offenem Aufbau (sog. Pritschenwägen) und zwei Sitzreihen gelten nicht als Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, wenn
- ein geschlossener Bereich für Passagiere und
- eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) oder
- bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand
- eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands, und
- eine einfache Ausstattung,
vorhanden ist.
Wie ist die Länge der Ladefläche zu ermitteln?
Für die Längenermittlung der Ladefläche gilt:
- Die Länge ist bei geschlossenen Ladebordwänden (insbesondere Heckklappe) zu ermitteln. Ob die Heckklappe auf der Ladefläche aufliegt oder nur an diese anstößt, ist dabei unbeachtlich. Eine etwaige Vermessung der Ladefläche bei geöffneter Ladebordwand ist unzulässig.
- Wird die Ladefläche durch ein Umklappen der Ladebordwand erreicht, das nicht ohne erheblichen Aufwand rückgängig zu machen ist, muss jedenfalls eine (weitere) Ladebordwand angefügt sein.
- Der Umbau der Ladefläche wird nur akzeptiert, wenn dieser in der Art erfolgt, dass ein Rückbau nur unter erheblichem Aufwand und mit erheblichen Kosten möglich ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Umbau nur durch Schraubverbindungen erfolgt, die ohne wesentlichen Aufwand entfernt werden können.
- Aushöhlungen in der Ladebordwand (z.B. durch Entfernen einer Verblechung zum Längengewinn) führen ebenso wenig zu einer Verlängerung der Ladefläche wie Aushöhlungen des Fahrgastraumes. Dies gilt bei angefügten Ladebordwänden ebenso wie bei auf die Ladefläche aufgesetzten Ladebordwänden.
- Eine in die Ladefläche eingelegte Schutzwanne, die z.B. Verschmutzungen oder Beschädigungen des Laderaumes verhindern soll, führt zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche, wenn sie nur mit erheblichem Aufwand und Kosten entfernt werden kann.
- Ein auf die Ladefläche aufgesetzter Kasten, der z.B. der sicheren Unterbringung von Werkzeug oder als Behältnis für ein Reserverad dient, führt nicht zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche.
Wann liegt bei einem Kfz mit ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand eine einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BBG 2025 vor?
Die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges ist anhand des allgemeinen Erscheinungsbilds und der Gesamtheit seiner Merkmale unter Berücksichtigung u.a. der relativen Bedeutung der für ihre Einreihung herangezogenen Kriterien zu beurteilen. Merkmale, die fast ausschließlich entweder bei Lastkraftwagen oder aber bei Personenkraftwagen zu finden sind, sind für die Beurteilung der betreffenden Kraftfahrzeuge von besonderer Bedeutung. Es besteht eine erhöhte Mitwirkungs- bzw. Beweisvorsorgepflicht des Steuerschuldners um den Zustand des Kraftfahrzeuges bezogen auf den Zeitpunkt der Lieferung, des Erwerbs, der Zulassung bzw. der Nutzungsänderung feststellen zu können.
Die folgenden Ausstattungsmerkmale sind nicht als einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BBG 2025 zu beurteilen:
- Adaptive Fahrwerkregelung
- Selektiver Fahrmodus-Schalter
- Luxus(sport)felgen
- Leichtmetallräder
- Panoramadach
- getönte Scheiben ab B-Säule
- Fahrradträger
- Tür, Schiebetüren elektrisch
- Eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann. Insbesondere aufgrund des Vorliegens von:
- Leder- oder Komfortsitze (ggf. mit Heiz-, Kühl- oder Massagefunktion; beheizbar)
- Elektrische Sitzverstellung
- Infotainmentsysteme/Soundsysteme
- Klimaautomatik
- Hochwertige Oberflächenbeschichtungen, z.B. (Kunst)Leder oder „Softtouch“-Oberflächen
- Ambiente-Innenraumbeleuchtung
- Dekorative Seitenverkleidungen
- Armauflagen in der zweiten Sitzreihe
- Beheizbare Scheiben (Ausnahme: Frontscheibe)
- Multifunktionslenkrad, beheizbar
- Elektrisch bedienbare Fenster im gesamten Fahrzeug
- Permanenter Allradantrieb
- Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität
- Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Motorleistung und Ladekapazität
- Höchstgeschwindigkeit, die für Nutzfahrzeuge untypisch ist
- Für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen
Achtung: Jedenfalls dem Kriterium der einfachen Ausstattung entsprechen Fahrzeugassistenzsysteme oder sonstige Ausstattung, die nach innerstaatlichen Vorschriften oder Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere der VO (EU) 2019/2144, bei der Typgenehmigung oder Erstzulassung verpflichtend vorgeschrieben sind.
27.06.2025, Quelle: Bundesministerium für Finanzen, www.bmf.gv.at