Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) unterliegen CBD-Blüten mit einem THC Gehalt von unter 0,3% der Tabaksteuer. (Symbolbild: pixabay.com)

Nach Rechtsauffassung des BMF unterliegt der Verkauf von CBD-Blüten damit ex lege auch dem Tabakmonopol. Nach dem Tabakmonopolgesetz dürfen grundsätzlich nur Trafiken dem Monopol unterliegende Waren an Konsumentinnen und Konsumenten verkaufen, Hanfshops daher nicht. Dieses Verbot gilt auch für Verkäufe per Automaten. Zusätzlich weist das BMF darauf hin, dass der Verkauf nicht versteuerter Tabakwaren finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Das BMF prüft das heute vorgestellte Verfassungsgutachten von Prof. Mayer aktuell. Fakt ist aber: Ein Gutachten kann ein Verkaufsverbot nicht kippen. Daher dürfen CBD-Shops derzeit nach Rechtsansicht der Finanzverwaltung keinen rauchbaren Hanf verkaufen. Die Finanzverwaltung hält sich an rechtliche Normen sowie an Erkenntnisse der österreichischen Gerichte und betont, dass in Auftrag gegebene Privatgutachten nichts an der aktuellen Rechtslage ändern. Auf Basis der geltenden Rechtslage hat das Zollamt Österreich seit Ende März österreichweit bereits 59 Kontrollen durchgeführt. Die Ergebnisse werden abgaben- und finanzstrafrechtlich aufgearbeitet.

Das Tabakmonopolgesetz sieht vor, dass Kleinhändler ihre Waren nur über konzessionierte Großhändler beziehen dürfen. Der Bewilligungsprozess für den CBD-Vertrieb über diese Großhändler ist derzeit im Laufen. Wann diese Genehmigungen, die unter anderem auch der Qualitätskontrolle und Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten dienen, abgeschlossen sind, kann aktuell noch nicht abgeschätzt werden.

17.4.2023, BMF, www.bmf.gv.at