Die gegenständliche Pandemie betrifft nicht nur unsere Gesundheit und schränkt uns aktuell in vielen Lebensbereichen ein, sondern hat auch weitreichende wirtschaftliche Folgen für Unternehmen und UnternehmerInnen bis hin zur möglichen Insolvenz.

Wann liegt Insolvenz vor und was ist zu tun?
Es stellt sich die Frage, ob aufgrund ausbleibender Umsätze aus kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten eine insolvenzrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit oder Überschulung entsteht, wodurch die geschäftsführenden Personen gemäß § 69 Abs 2 IO die Pflicht trifft, unverzüglich, längstens binnen 60 Tagen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Derzeit wurde im Nationalrat ein Antrag gestellt, dass in § 69 Abs 2a IO auch die Wortfolge „Epidemie, Pandemie“ aufgenommen wird. Das hätte zur Folge, dass die Frist zur Antragstellung für die gegenständliche Situation 120 Tage wäre.

Vor allem Zahlungsunfähigkeit gemäß § 66 IO kann in der derzeitigen Situation drohen oder eintreten. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer mehr als 5 % seiner fälligen Schulden nicht bezahlen kann.

Keine Insolvenzantragspflicht besteht bei einer bloßen Zahlungsstockung. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner sich die zur Begleichung seiner Schulden notwendigen finanziellen Mittel mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald beschaffen kann. Der Zeitrahmen hierfür beträgt höchstens 3 Monate.

Welche Möglichkeiten und Maßnahmen stehen zur Verfügung?
Insolvenzverfahren ist nicht gleich Insolvenzverfahren. Es besteht auch die Möglichkeit ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung zu beantragen. Zentrale Voraussetzung ist, dass der Schuldner im Stande ist, seinen Gläubigern eine Quote von mindestens 20 % ihrer Forderungen, zahlbar binnen 2 Jahren, anzubieten und, dass der angebotene Sanierungsplan von den Gläubigern auch angenommen wird.

Um ein Insolvenzverfahren überhaupt abzuwenden, gilt es, die Möglichkeiten und Maßnahmen zu kennen und zu prüfen. In einem ersten Schritt ist, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, zu prüfen, ob tatsächlich bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Die wichtigsten Maßnahmen zur Beseitigung einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit sind:

  • Schriftliche Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern (nur fällige Schulden sind für die Zahlungsunfähigkeit relevant); insbesondere mit Banken, Lieferanten und anderen wichtigen (großen) Gläubigern.
  • Prüfung, welche staatlichen Beihilfen in Anspruch genommen werden können (ein entsprechendes Gesetzespaket wird aktuell in die Wege geleitet): Insgesamt hat die Regierung in Aussicht gestellt, dass inklusive der EUR 4 Mrd Soforthilfe über den, am 16.3.2020 errichteten, Krisenbewältigungsfonds gesamt bis zu EUR 38 Mrd an staatlicher Unterstützung in unterschiedlicher Form (Steuerstundungen, Garantien und Haftungen für Kreditbesicherungen, sowie Nothilfe für besonders hart betroffene Branchen) zur Verfügung stehen sollen.
  • Neue Finanzierungen durch Banken oder durch Gesellschafter, gegebenenfalls Umschuldung von bestehenden Finanzierungen.

Welche Erleichterungen bringt das 2. COVID-19-Gesetz?
Das 2. COVID 19 Gesetz ist derzeit im Gesetzgebungsverfahren und sieht unter anderem folgende Erleichterungen für Unternehmen vor:

  • Wird eine Sanierungsplanrate zwischen dem Tag des Inkrafttretens des 2. COVID 19 Gesetzes bis zum 30.4.2020 fällig, soll eine in dieser Zeit abgesendete Mahnung nicht zum Verzug im Sinne der Insolvenzordnung führen. Das bedeutet, dass die Wirkungen des Sanierungsplans von der Mahnung nicht betroffen sind.
  • Für mit einem Betretungsverbot aufgrund der COVID-19 Pandemie belegte Unternehmen sollen die Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG für die Kalendermonate Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei gestundet werden. Dies soll auch für andere Unternehmen gelten, die glaubhaft machen, dass die Beiträge wegen der COVID-19 Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  • In den Monaten März, April und Mail 2020 sollen nach dem ASVG fällige Beträge nicht eingetrieben werden und keine Insolvenzanträge wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge gestellt werden.

20.3.2020 / feller wratzfeld partner / fwp.at