Anträge für Steuer- und Beitragsstundungen sind bis 30. August 2022 zu stellen. (Symbolbild: pixabay.com)

Am 27.7.2022 hat das BMF hat eine Verordnung betreffend die Fortsetzung der noch offenen Steuerstundungen in Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells veröffentlicht, welche mit 1.8.2022 in Kraft getreten ist (BGBl II Nr 291/2022). Demnach ist für eine weitere Ratenzahlung bis spätestens 30.8.2022 ein neuer Antrag zu stellen. Auch für gestundete Sozialversicherungs-Beitragsschulden besteht bei der ÖGK die Möglichkeit einer Verlängerung der Ratenzahlungen für Phase 2, wofür ein Antrag bis spätestens 30.9.2022 zu stellen ist.

Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für gestundete Abgabenrückstände
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Zahlungsschwierigkeiten wurde mit dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell die Möglichkeit geschaffen, in zwei Phasen einen überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand in Raten längstens bis 30.6.2024 zu entrichten. Der Antrag für die Inanspruchnahme der Phase 2 (1.10.2022 bis 30.6.2024) des COVID-19-Ratenzahlungsmodells ist spätestens am 30.8.2022 einzubringen. In dem Antrag haben die Antragsteller:innen glaubhaft zu machen, dass der aus der Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Die Form der Glaubhaftmachung ist in der neuen Verordnung geregelt.

Die Form der Glaubhaftmachung ist von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Betrachtungszeitpunkt abhängig. Für Anträge, die bereits vor dem 1.8.2022 eingebracht wurden, ist der 30.8.2022 und für nach dem 31.7.2022 eingebrachte Anträge ist der Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt anzunehmen:

  • Beträgt der Abgabenrückstand zum Betrachtungszeitpunkt nicht mehr als EUR 20.000,00, ist gemäß § 2 der VO für die Glaubhaftmachung die termingerechte vollständige Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben ausreichend. Im Einzelfall hat jedoch der:die Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zusätzliche Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.
  • Beträgt der Abgabenrückstand zum Betrachtungszeitpunkt mehr als EUR 20.000,00, haben Abgabepflichtige gemäß § 3 der VO eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen; dabei sind die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel gesondert auszuweisen.

Ab einem Abgabenrückstand von mehr als EUR 20.000,00 muss somit eine Liquiditätsplanungsrechnung erstellt werden; hierbei muss gesondert dargestellt werden, wie der zum maßgeblichen Zeitpunkt noch vorhandene Abgabenrückstand und die laufenden Abgabenschuldigkeiten entrichtet werden können. Falls diese nicht durch die Einnahmen des laufenden Geschäftsbetriebes getilgt werden können, hat der:die Abgabepflichtige andere Finanzierungsmaßnahmen, wie etwa die Aufnahme eines Kredits oder die Leistung eines Gesellschafterzuschusses, darzulegen. Bei der Glaubhaftmachung dürfte es ausreichend sein, die kumulierten Einnahmen und Ausgaben für den gesamten Zeitraum gegenüberzustellen, zumal die Verordnung hierbei nicht auf die jeweiligen Zahlungstermine Bezug nimmt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Abgabenbehörde im Zuge der Bearbeitung des Antrags eine detailliertere Liquiditätsplanungsrechnung abverlangt, die eine monatsbezogene Darlegung aufweist.

Zu den Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben, insbesondere in Bezug auf die 2. Phase des COVID-19-Ratenzahlungsmodells, dürfen wir auf die Website des BMF verweisen. Der Antrag kann entweder über FinanzOnline oder per Post bzw. Fax eingebracht werden.

Die Zinsen für die gestundeten Abgabenrückstände betragen für Phase 2 1,88% p.a.

Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für gestundete Beitragsrückstände bei der ÖGK – Antragstellung bis 30.9.2022
Auch bei der ÖGK besteht die Möglichkeit, einen weiteren Ratenantrag für eine Fortsetzung des Ratenzahlungsmodells in Phase 2 zu stellen. Hierfür ist ein (formloser) Antrag bis spätestens 30.9.2022 bei der ÖGK zu stellen, in dem ebenso glaubhaft zu machen ist, dass innerhalb der Phase 2 sämtliche offenen Beitragsrückstände entrichtet werden können. Die Zinsen für Phase 2 werden jedoch von den bislang für Phase 1 geltenden 1,38% auf die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 3,38% p.a. erhöht.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der ÖGK.

9.8.2022, Autoren: Mag. Robert Rzeszut und Mag. Edith Capek, LL.M. (WU), Deloitte Österreich, www.deloitte.at