Steuererklärungen (ESt, KöSt, USt und Feststellungserklärungen) sind grundsätzlich jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres (bei elektronischer Einreichung) einzureichen. (Symbolbild: pixabay.com)

Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall (Ermessensentscheidung) auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen verlängern (Einzelfristverlängerung). Wird diese nicht verlängert, ist eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.

Ist ein Abgabepflichtiger steuerlich vertreten, so kann dieser grundsätzlich von der „Quotenregelung“ Gebrauch machen. Diesfalls sind die Steuererklärungen spätestens bis zum 31. März des zweitfolgenden Jahres einzureichen. Kann diese Frist nicht gewahrt werden, gilt obenstehende Ausführung zu „Einzelfristverlängerungen“.

Laut eines BMF-Erlasses vom 11. März 2022 wird – aufgrund der immer noch bestehenden Belastungen infolge der COVID-19 Pandemie – die übliche Toleranzfrist von einem Monat (April) vom BMF auf insgesamt drei Monate (Ende Juni) verlängert.

Das bedeutet: Jahressteuererklärungen 2020, die im Rahmen der Quotenregelung bis spätestens 31. März 2022 einzureichen gewesen wären, gelten als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. Juni 2022 eingereicht werden. Dies gilt nicht für Fälle bei denen schon eine Fristsetzung (Abberufung) erfolgt ist.

16.3.2022 / Autoren: Valentin Strasser und Mario Wegner / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at