Kommen Dienstnehmer aufgrund von extremer Wetterbedingungen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit, kann ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund vorliegen. Die Regelung dafür findet sich in § 8 Abs 3 AngG für Angestellte und § 1154b Abs 5 und 6 ABGB für Arbeiter und Lehrlinge.

Unter wetterbedingten Verhinderungen versteht man:
– Ein Schneechaos führt zu langen Staus oder es macht das Befahren der Straßen auf dem Weg zur Arbeit infolge der Schneemassen überhaut unmöglich.
– Das Auto des Dienstnehmers springt aufgrund der Kälte nicht an.
– Der benutzte Zug oder Bus fällt aus, oder es entsteht auf der Fahrtstrecke infolge eingefrorener Weiche eine große Verspätung.

Pflichten des Dienstnehmers:
Um den Entgeltanspruch zu wahren, muss der Dienstnehmer alles Zumutbare unternehmen, um trotz Schnee und Eis pünktlich in die Arbeit zu kommen und das Nichtkommen oder Zuspätkommen muss so rasch wie möglich im Betrieb gemeldet werden.

Dies hat zur Folge, dass der Dienstnehmer früher als sonst aufbrechen muss, wenn im Wetterbericht am Vorabend bereits ein Schneechaos vorhergesagt wird, und vom Auto auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen muss, wenn dies eine zumutbare Option darstellt.

Die Zumutbarkeit ist vom Einzelfall abhängig. Von einem gesunden Dienstnehmer kann auch durchaus zumutbar sein, ein paar Kilometer zu Fuß zu gehen.

Arbeiter und Lehrlinge haben nur dann einen Entgeltanspruch, wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, oder der anwendbare Kollektivvertrag keinen Ausschluss vorsieht.

Arbeitsleistung kann schnee-, eis- oder kältebedingt nicht erbracht werden:
Dabei handelt es sich um ein typisches Unternehmerrisiko. Dem Dienstnehmer gebührt gem. § 1155 ABGB das Entgelt auch für unterbliebene Arbeitsleistung, wenn
– er zur Leistung bereit war und
– das Unterbleiben der Arbeitsleistung durch Umstände aufseiten des Dienstgebers verursacht wurde.

Auf ein Verschulden des Dienstgebers kommt es nicht an. Der Dienstnehmer muss sich auf den Entgeltfortzahlungsanspruch anrechnen lassen, was er sich in der Zeit der unterbleibenden Dienstleistung erspart, oder was er anderweitig verdient oder absichtlich zu verdienen verabsäumt hat.

12. Dezember 2016, Gaedke & Angeringer Steuerberatung GmbH, www.gaedke.co.at