check the box – Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften in Deutschland. (Bild: pixabay.com)

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG), das im Mai 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und im Juni 2021 vom Bundesrat verabschiedet wurde, wird in Deutschland eine Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften eingeführt (§ 1a dKStG). Hier finden Sie die wesentlichen Eckpunkte im Überblick:

Anwendungsbereich

  • Die Optionsausübung ist für Personenhandels- oder Personenpartnergesellschaften möglich (insbesondere deutsche OG, KG, GmbH & Co KG).
  • Keine Anwendung: GesbR, Einzelunternehmen, Investmentfonds, österreichische Personengesellschaften

Opt-in

  • Die Ausübung der Option erfolgt mittels Antrags beim zuständigen Finanzamt. Die erstmalige Optionsausübung ist für Wirtschaftsjahre möglich, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Damit gilt die Option erstmalig für die Veranlagung 2022, wenn der Antrag bis Ende November 2021 gestellt wurde.
  • Der Wechsel von steuerlicher Behandlung als Personengesellschaft zu Körperschaftsbesteuerung ist in Deutschland grundsätzlich steuerneutral, aber ohne Rückwirkung.
  • Ertragsteuerlich werden sodann optierte Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften und die Gesellschafter wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Demzufolge gelten zB Gewinne der Personengesellschaft erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden und lösen gegebenenfalls deutsche KESt aus. Fremdunübliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sind als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.
  • Die Option gilt nur für die deutsche ertragsteuerliche Besteuerung. Unberührt bleibt die zivilrechtliche Einordnung als Personengesellschaft; weiters sind keine Auswirkungen auf Erbschafts- und Schenkungssteuer oder Umsatzsteuer zu erwarten.

Opt-out

  • Die Rückoption zur Besteuerung der Personengesellschaft nach dem Transparenzprinzip kann ohne Bindung ausgeübt werden, sodass sogar ein jährlicher Wechsel zwischen den Besteuerungsregimen bei rechtzeitiger Antragstellung möglich wäre.
  • Die Ausübung der Rückoption ist in Deutschland grundsätzlich steuerneutral.
  • Eine zwingende Rückkehr zur transparenten Besteuerung besteht bspw bei Umwandlung der Personengesellschaft in eine GesbR oder bei der zivilrechtlichen Beendigung der Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.

Praktische Anmerkungen

  • Die Ausübung der Option auf Körperschaftsbesteuerung wird insbesondere für große deutsche Personengesellschaften in Frage kommen.
  • Bei der Ausübung von Option oder Rückoption sind etwaige nachteilige steuerliche Effekte in Deutschland zu berücksichtigen (zB Verlust von Begünstigungen, Untergang von vortragsfähigen Verlusten, Untergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen, Ausschüttungsfiktion bei Rückoption, etc.).
  • Das deutsche check the box-Regime ist eine durchaus komplexe Regelung, deren Folgen insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext genau zu analysieren sind (bspw im Fall von österreichischen Gesellschaftern oder österreichischen Tochtergesellschaften der deutschen Gesellschaft und daraus entstehenden Qualifikations- und Zurechnungskonflikten).
  • In Österreich dürften aktuell keine Bestrebungen bestehen, ein vergleichbares check the box-Regime einzuführen.

Link zum KöMoG

24.8.2021 / Autor: Matthias Mayer / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at