Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Ab 1. Juli wird die Kurzarbeit fortgeführt. Dabei wird ein Zweier-Weg mit unterschiedlichen Bedingungen eingeschlagen: Eine Corona-Kurzarbeit für besonders von der Pandemie betroffene Bereiche wie etwa Nachtgastronomie, Stadthotellerie oder Luftfahrt, und eine reguläre Kurzarbeits-Form als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe.

Kurzarbeit im Übergangs-Modell für besonders von Corona-Regelungen betroffene Branchen. (Bild: pexels.com / Vulkan Vardar)

Die Phase 5-Modelle im Überblick:

Übergangsmodell mit reduzierter FörderhöheUnveränderte Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
Höhe der Beihilfe15%iger Abschlag von der bisherigen BeihilfenhöheKein Abschlag (geplant ist die monatliche Auszahlung der um 15% reduzierten Beihilfe mit Aufzahlung auf den vollen Betrag mit der Endabrechnung) 
Laufzeitvorerst bis Juni 2022
Mindestarbeitszeit50% (Ausnahmen im Einzelfall)
Gültig füralle Betriebe
Kurzarbeitsdauer
Es sind maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchbar; die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate
Nettoersatzraten
Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90% / 85% / 80%)
UrlaubsverbrauchVerpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
ZugangFür Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren: unveränderter Zugang.
Für „neue Anträge“ gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der Beratung durch Sozialpartner und AMS erfolgen soll.

15.6.2021 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at